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Kirchliches Gericht

Bischöfliches Offizialat

Das Bischöfliche Offizialat ist das kirchliche Gericht. Hier werden vor allem kirchliche Eheprozesse geführt. Das Bischöfliche Offizialat der Diözesen Hamburg und Osnabrück hat seinen Sitz in Osnabrück. In Hamburg ist eine Außenstelle eingerichtet.

Was ist ein kirchlicher Eheprozess?

Beim kirchengerichtlichen Eheprozess wird zwischen dem Ehenichtigkeitsverfahren und dem Eheauflösungsverfahren unterschieden.

1. Das Ehenichtigkeitsverfahren

Da generell vermutet wird, dass Ehen gültig geschlossen werden, soll das Verfahren zur Ehenichtigkeitserklärung den Gegenbeweis führen. Auf der Grundlage eines anerkannten kirchlichen Ehenichtigkeitsgrundes wird im gerichtlichen Verfahren die Tatsächlichkeit der Ehenichtigkeitsbehauptung in der Regel durch das Befragen der Parteien und weiterer Zeugen oder die Vorlage anderer Beweismittel geprüft und schließlich von einem Richterkollegium beurteilt.

Wenn etwa nachgewiesen werden kann, dass wenigstens einer der Brautleute eine Ehe hat schließen wollen, die mit dem katholischen Eheverständnis nicht übereinstimmt, kann deren Ungültigkeit festgestellt werden. Solche vom katholischen Eheverständnis abweichenden Willenshaltungen können u.a. sein, dass schon bei der Eheschließung die Unauflöslichkeit (Lebenslänglichkeit) der Ehe nicht bejaht wird, dass jemand seine Ehe nicht in Treue führen will oder Kinder ausschließt. Auch Umstände, die im Bereich psychischer oder organischer Defizite liegen und eine rechtliche Unfähigkeit zur Schließung oder Führung der Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft bedingen, können die Ungültigkeit der Ehe zur Folge haben.

Ein Ehenichtigkeitsverfahren kann am für den Wohnsitz eines Interessierten zuständigen kirchlichen Gericht geführt werden.

2. Das Eheauflösungsverfahren

Bei der Eheauflösung handelt es sich um ein Privileg, das der Papst gewährt.

Während die Ehe unter Getauften als Realsymbol des Bundes Christi mit der Kirche absolut unauflöslich ist, bleibt eine Ehe, an der wenigstens ein Ungetaufter beteiligt ist, auflösbar. Damit die Bitte um Gewährung des Privilegs dem Papst vorgelegt werden kann, muss sicher feststehen, dass wenigstens einer der Ehepartner bis zur Trennung der Eheleute nicht getauft war, dass der neue Partner, der durch die Auflösung der Vorehe begünstigt wird, nicht verantwortlich ist für das Scheitern der Vorehe, und dass religiöse Gründe dem Wunsch nach einer kirchlichen Trauung zugrunde liegen.

Das zu führende kirchliche Verfahren, in dem die früheren Eheleute sowie Zeugen zu den genannten Punkten befragt werden, soll Sicherheit über die infrage stehenden Umstände bringen.

Das Eheauflösungsverfahren kann am für den Wohnsitz eines Interessierten zuständigen kirchlichen Gericht geführt werden.

 

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