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Interaktive Rahmenordnung

Rahmenordnung mit Dekreten

  • Präambel

    Seit November 2016 befindet sich das Erzbistum Hamburg unter dem Leitwort „Herr, erneuere Deine Kirche und fange bei mir" in einem Erneuerungsprozess. Dazu sind unter intensiver Beteiligung von Gremien, Pfarreimitgliedern, Gruppen und Einrichtungen bereits ein Pastoraler Orientierungsrahmen (POR) und ein Wirtschaftlicher Orientierungsrahmen (WOR) erarbeitet worden. So soll auch für die Zukunft in der Diaspora des Nordens katholisches Leben ermöglicht werden.

    Seelsorge und Pastoral stehen aufgrund vielfältiger Veränderungen vor erheblichen Herausforderungen. Zu berücksichtigen sind hierbei u.a. die veränderten Lebensumstände der Menschen in unserem Erzbistum, die zunehmende Säkularisierung, die demographischen Entwicklungen, eine beschleunigte Verringerung der kirchlichen Finanzmittel, nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie. Katholiken und Katholikinnen leben in dem Vertrauen, dass Gott die Gaben schenkt, die notwendig sind, um im Norden Deutschlands eine lebendige Kirche zu sein. In den „Zeichen der Zeit" weist er uns seinen Weg.

    Die Lebendigkeit unserer Kirche hängt von den Gläubigen und ihren Beziehungen ab. Deswegen legen wir Wert auf die „lebendigen Steine" und wollen eine Kirche in Beziehung zu Gott und zu den Menschen sein und so unsere missionarische Ausstrahlung entfalten. Strukturen, Institutionen, Finanzen und auch Gebäude sind für das kirchliche Leben stets Mittel zum Zweck.

    Die Vermögens- und Immobilienreform geht die notwendigen Schritte, um Lasten und Kosten gerade im Immobilienbereich zu minimieren und die Zukunftsgestaltung zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass in den kommenden Jahren neue Immobilienkonzepte auf der pfarreilichen und der diözesanen Ebene entwickelt werden und der Bestand an Gebäuden auf die aktuellen pastoralen Bedürfnisse angepasst wird. Dieses wird auch Schmerz und Trauer hervorrufen, und doch kann dadurch eine neue Beweglichkeit und Lebendigkeit für die Seelsorge und die Pastoral ermöglicht werden. Auf diese Weise entsteht der Freiraum, eine missionarische Kirche in Beziehung zu sein und den Glauben in Gemeinschaft neu zu leben.

    Auf der Grundlage des can. 391 Codex Iuris Canonici (CIC) sowie der erzbischöflichen Schwerpunktsetzungen vom 9. November 2019 wird folgende Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg erlassen.

  • Erster Teil. Geltungsbereich
    • § 1 Subjektiver Anwendungsbereich.

      Diese Rahmenordnung gilt für folgende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts:

      1. das Erzbistum Hamburg,
      2. den Erzbischöflichen Stuhl zu Hamburg,
      3. das Erzbischöfliche Amt Schwerin,
      4. die katholischen Pfarreien im Erzbistum Hamburg.
  • ZweiterTeil. Wirtschaftliche Steuerung
    • § 2 Aufgaben- und Ausgabenfelder.

      (1) Nach Maßgabe noch zu erlassender Regelungen hat die wirtschaftliche Steuerung des Erzbistums Hamburg über Aufgaben- und Ausgabenfelder zu erfolgen. In regelmäßigen Abständen ist zu diesem Zweck ein auf Grundlage der erzbischöflichen Schwerpunktsetzungen vom 9. November 2019 und an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassendes Zielbild zu entwerfen. Dieses hat aufzuzeigen, welche tendenziellen Veränderungen sich zwischen den Aufgaben- und Ausgabenfeldern im Vergleich zum Status quo ergeben sollen. Dazu sind im Rahmen einer Vollkostenrechnung sämtliche in den in § 1 aufgeführten Körperschaften entstehenden Einnahmen und Ausgaben sowie sämtliche eingegangenen Verpflichtungen auf die Aufgaben- und Ausgabenfelder aufzuteilen. Die Aufgaben- und Ausgabenfelder bilden dabei die Tätigkeitsfelder des Erzbistums Hamburg nach den vorstehend aufgeführten erzbischöflichen Schwerpunktsetzungen in der Haushaltsplanung ab. Innerhalb jedes Aufgaben- und Ausgabenfeldes ist eine Strategie zur Anpassung an das Zielbild zu entwerfen und umzusetzen.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

      a) den zeitlichen Turnus, in dem das Zielbild überprüft werden soll, und den zeitlichen Horizont, für den das Zielbild beschrieben werden soll,

      b) das Verfahren und die Beteiligung im Rahmen der Anpassung des Zielbildes,

      c) das Verfahren und die Beteiligung im Rahmen der Anpassung von Aufgaben- und Ausgabenfeldern,

      d) das Verfahren betreffend die Entwicklung von Anpassungsstrategien innerhalb der Aufgaben- und Ausgabenfelder.

    • § 3 Vorläufige Regelungen für das Aufgaben- und Ausgabenfeld Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote.

      (1) Das Aufgaben- und Ausgabenfeld Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote beinhaltet insbesondere:

      a) die Kosten des in den Pfarreien unter Einschluss der Kleriker eingesetzten pastoralen Personals,
      b) die finanziellen Zuweisungen an die Pfarreien,
      c) die zentralen Dienstleistungen für die Pfarreien sowie
      d) die Aufwendungen für Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprachen.

      (2) Für die Höhe des diözesanen Haushaltsanteils gilt vorläufig:

      a) Der derzeitige diözesane Haushaltsanteil des Aufgaben- und Ausgabenfeldes Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote in Höhe von 40-42 % soll auf diesem Niveau erhalten werden. Der Anteil, welcher daraus wiederum als diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien ergeht, soll ebenfalls auf einem gleichbleibenden prozentualen Niveau gehalten werden.
      b) Um Synergien zwischen den Pfarreien nutzen zu können, sollen zentrale Dienstleistungen weiterhin einen Schwerpunkt in diesem Aufgaben- und Ausgabenfeld einnehmen.

      (3) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

      a) das Verfahren und die Beteiligung betreffend die Aufteilung und Anpassung der Kosten
      innerhalb des Aufgaben- und Ausgabenfeldes Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote,

      b) die Optimierung von zentralen Dienstleistungen.

  • Dritter Teil. Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien
    • § 4 Pfarreibezogene Zuweisungen aus dem Diözesanhaushalt.

      (1) Zum 1. Januar 2022 erfolgt eine Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien. Ziel der Reform soll die Vereinfachung der bisherigen Berechnungsmethode für pfarreibezogene Zuweisungen und die Erhöhung der Transparenz über die Mittelverteilung sein. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

      a) die Ersetzung der bisherigen Schlüssel- und Bauzuweisungen durch eine pfarreibezogene Haushaltszuweisung,
      b) die Verteilung der pfarreibezogenen Haushaltszuweisung je Pfarrei (Pastoraler Raum) mittels der Parameter „Katholikenanzahl der Pfarrei" und „Fläche (Festland) der Pfarrei in Quadratkilometer",
      c) die Gewichtung der Parameter nach Buchstabe b) im Verhältnis von 85 % für die „Katholikenanzahl der Pfarrei" zu 15 % für die „Fläche (Festland) der Pfarrei in Quadratkilometern".

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

      a) zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien zum 1. Januar 2022,

      • Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

        Vom 28. Mai 2021

        Erster Teil. Pfarreiliche Haushaltsplanung

        § 1 Prognose. (1) Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres erstellt das Erzbischöfliche Generalvikariat für jede Pfarrei eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung des Folgejahres sowie für die weiteren drei Folgejahre (Mittelfristprognose) und teilt diese Prognose jeder Pfarrei für deren Wirtschaftsplanung mit.

        (2) Grundlage der Prognose ist die jeweils aktuelle Mitteilung des Verbandes der Diözesen Deutschlands über die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung im Erzbistum Hamburg.

        § 2 Planungsvorgaben für Erträge und Aufwände. (1) Erstmals im Rahmen sowohl ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) als auch ihrer auf drei Jahre bezogenen groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) RahO-VIR für die Jahre 2024 bis 2026 ist jede Pfarrei verpflichtet, folgende Positionen einzuplanen :

        1. Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        2. Erträge aus Kollekten und Spenden gemäß des Kollekten- und Spendenaufkommens ausschließlich des Vorjahres, bereinigt um außergewöhnliche Großspenden,
        3. Aufwände aus Anmietungen, Anpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        4. Personalkosten mit einem jährlichen Steigerungssatz nach Maßgabe entsprechender Tarifbeschlüsse, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder (Gemeinsames Statistikportal) veröffentlichten Index „Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland";
        5. alle weiteren Ausgaben mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61111-0001 veröffentlichten „Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre"; § 3 bleibt unberührt.

        Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt den Pfarreien die maßgeblichen Werte nach Satz 1 Buchstabe d) und e) zusammen mit der Prognose für die Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 mit.

        (2) Die Planung ist jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

        § 3 Planungsvorgaben für Instandhaltung und Modernisierung von Primärimmobilien. (1) Pfarreien, die bis spätestens zum 31. Juli 2022 ihr pfarreiliches Immobilienkonzept beschlossen haben, sind verpflichtet, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung für sämtliche Primärimmobilien der Pfarrei jährlich einen Betrag im Haushalt aus den Mitteln der diözesanen Haushaltszuweisung (§ 4 Absatz 1) als allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) RahO-VIR einzuplanen.
        (2) Die Höhe des für das Wirtschaftsjahr 2023 einzuplanenden Betrages für die allgemeine Rücklage nach Absatz 1 wird nach der Bruttogrundfläche (BGF) des jeweiligen Gebäudes entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung berechnet:

        1. für Sakralbauten: 30,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        2. für sonstige Gebäude: 18,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        3. für Sakralbauten, soweit Entscheidungen unter Bedingungen oder Auflagen durch die zuständige staatliche Denkmalschutzbehörde ergangen sind: 42,00 EUR pro Quadratmeter BGF.

        (3) Ab dem Jahr 2024 werden die in Absatz 2 genannten Beträge jährlich auf Grundlage des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61261-0001 veröffentlichten Index „Baupreisindizes: Deutschland, Jahre, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau)" fortgeschrieben. Die jeweils aktuellen Beträge werden den Pfarreien zusammen mit der Prognose der Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mitgeteilt.

        (4) Im Falle eines gemischt genutzten Gebäudes, welches teilweise als Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Pfarrei genutzt wird, hat die Pfarrei die allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach den vorstehenden Absätzen nur für den Gebäudeteil zu bilden, welcher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (5) Für Pfarreien, deren Beschlussfassung über ihr pfarreiliches Immobilienkonzept ab dem 1. August 2022 erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 4 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung ab dem Wirtschaftsjahr 2025.

        Zweiter Teil. Diözesane Haushaltszuweisung an die Pfarreien

        § 4 Änderung der Zuweisung. (1) An die Stelle der bisherigen diözesanen Schlüsselzuweisungen und Bau- und Investitionszuschüsse an die Pfarreien tritt mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) RahO-VIR eine jährliche diözesane Haushaltszuweisung. Die Regelungen zu einer besonderen pfarreibezogenen diözesanen Haushaltszuweisung nach § 5 RahO-VIR (pastoraler Innovationsfonds) bleiben unberührt.

        (2) Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums Hamburg aus bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erlassenen Bescheiden über die Gewährung von Bau- und Investitionszuschüssen sind abweichend von Absatz 1 zu erfüllen.

        § 5 Quote für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien, Berechnung. Der Anteil nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 RahO-VIR für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien bezogen auf die gesamten Mittel für das Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" soll nach Möglichkeit 33 Prozent nicht unterschreiten. Die Festsetzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr trifft der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Die Berechnung der Höhe des Anteils für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach Satz 1 richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

        § 6 Gewichtung; Berechnung der diözesanen Haushaltszuweisung. (1) Der nach § 5 zu ermittelnde Betrag in Euro wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben b) und c) RahO-VIR nach folgenden Kriterien den Pfarreien zugewiesen:

        1. 85 % des Betrages nach dem Verhältnis der Katholikenzahlen der Pfarreien zueinander; maßgeblich ist die Katholikenzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres bezogen auf das Wirtschaftsjahr, für das die diözesane Haushaltszuweisung berechnet wird,
        2. 15 % des Betrages nach dem Verhältnis der flächenbezogenen Größe der Pfarreien zueinander.

        (2) Die Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei richtet sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

        § 7 Zuweisung. (1) Nach Beschlussfassung über den Diözesanwirtschaftsplan durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat jeder Pfarrei einen Zuweisungsbescheid, aus dem sich die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung für das nächste Wirtschaftsjahr ergibt; die Höhe der Zuweisung muss zugleich mindestens 97 % der für das nächste Wirtschaftsjahr nach § 1 prognostizierten Zuweisung betragen.

        (2) Die diözesane Haushaltszuweisung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Pfarreien in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats ausgezahlt.

        Dritter Teil. Schlussbestimmung

        § 8 Weitere Regelungen. Zur Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung sowie zur Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien ergehen ergänzend zu diesem Gesetz insbesondere zu folgenden Angelegenheiten weitere Regelungen:
        1. im Bereich der pfarreilichen Haushaltsplanung insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) RahO-VIR,
        3. zu Ausnahmen zur ausgeglichenen Haushaltsplanung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c) RahO-VIR,

        2. im Bereich der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) RahO-VIR gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR.

        § 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

        Hamburg, den 28. Mai 2021

        L. S.

        Dr. Stefan Heße
        - Erzbischof von Hamburg -

        Anlage 1
        (zu § 5 Satz 3)

        Berechnung des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien
        nach § 5 Satz 1

        Die Berechnung der Höhe des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1 ist wie folgt durchzuführen:

        1. Zunächst ist die Höhe der zur Verfügung stehenden diözesanen Haushaltsmittel zu ermitteln (Betrag A).

        2. Die Quote für das gesamte Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" ist durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 RahO-VIR in Höhe von 40 bis 42 Prozent des Betrages A festzulegen und der Betrag in Euro (Betrag B) zu berechnen.

        3. Es ist der Gesamtbetrag für die diözesanen Haushaltszuweisungen an die Pfarreien wie folgt zu berechnen (Betrag C):

        Betrag C = Betrag B multipliziert mit der vom Wirtschaftsrat nach § 5 Satz 2 festgesetzten Quote, abzüglich 500 TEURO (pastoraler Innovationsfonds gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 RahO-VIR).

        Anlage 2
        (zu § 6 Absatz 2)

        Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei

        Die Berechnung der Gesamthöhe der jeweiligen diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ist wie folgt durchzuführen:

        1. Nach Katholikenzahl zuzuweisender Betrag:

        a) 85 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag D;

        b) Betrag je Katholik im Erzbistum Hamburg (Betrag E):
        Betrag E = Betrag D dividiert durch die Gesamtzahl aller Katholiken im Erzbistum Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Katholikenzahl der Pfarrei (Betrag F):
        Betrag F = Betrag E multipliziert mit der Zahl der Katholiken der Pfarrei.

        2. Nach Fläche zuzuweisender Betrag:

        a) 15 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag G;

        b) Betrag je Quadratkilometer Fläche (Betrag H):
        Betrag H = Betrag G dividiert durch die Gesamtfläche des Erzbistums Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Fläche einer Pfarrei (Betrag I):
        Betrag I = Betrag H multipliziert mit der Fläche der Pfarrei.

        Die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ergibt sich aus der jeweiligen Summe von Betrag F und Betrag I.

      b) zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c).

    • § 5 Pastoraler Innovationsfonds.

      (1) Neben der diözesanen Haushaltszuweisung sollen finanzielle Ressourcen für besonders innovative pastorale Projekte vorgehalten werden. Hierzu wird ein pastoraler Innovationsfonds mit einem Volumen von 500 TEUR pro Jahr beim Erzbistum Hamburg eingerichtet.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zur Ausgestaltung des pastoralen Innovationsfonds, insbesondere im Hinblick auf seine Zielrichtung, die Vergabekriterien sowie die Mittelvergabe vor.

  • Vierter Teil. Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung
    • § 6 Planungsvorgaben.

      (1) Zum 1. Januar 2023, spätestens jedoch nach Abschluss des Prozesses zur Trennung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien einer Pfarrei gemäß § 8 und zum Zeitpunkt der Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 hat eine Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung in den Pfarreien mit dem Ziel zu erfolgen, die pfarreilichen Haushalte nachhaltiger aufzustellen. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

      a) eine für die Pfarreien verpflichtende Planung des pfarreilichen Haushaltes mit vorgegebenen Kostensteigerungssätzen für Einnahmen und Ausgaben,
      b) eine durch die Pfarrei zu bildende verpflichtende Instandhaltungsrücklage für alle pfarreilichen Primärimmobilien, welche auf einem gesonderten Bankkonto der Pfarrei zu verwahren ist.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

      a) zu den verbindlichen Kostensteigerungssätzen für Einnahmen und Ausgaben

      • Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

        Vom 28. Mai 2021

        Erster Teil. Pfarreiliche Haushaltsplanung

        § 1 Prognose. (1) Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres erstellt das Erzbischöfliche Generalvikariat für jede Pfarrei eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung des Folgejahres sowie für die weiteren drei Folgejahre (Mittelfristprognose) und teilt diese Prognose jeder Pfarrei für deren Wirtschaftsplanung mit.

        (2) Grundlage der Prognose ist die jeweils aktuelle Mitteilung des Verbandes der Diözesen Deutschlands über die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung im Erzbistum Hamburg.

        § 2 Planungsvorgaben für Erträge und Aufwände. (1) Erstmals im Rahmen sowohl ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) als auch ihrer auf drei Jahre bezogenen groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) RahO-VIR für die Jahre 2024 bis 2026 ist jede Pfarrei verpflichtet, folgende Positionen einzuplanen :

        1. Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        2. Erträge aus Kollekten und Spenden gemäß des Kollekten- und Spendenaufkommens ausschließlich des Vorjahres, bereinigt um außergewöhnliche Großspenden,
        3. Aufwände aus Anmietungen, Anpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        4. Personalkosten mit einem jährlichen Steigerungssatz nach Maßgabe entsprechender Tarifbeschlüsse, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder (Gemeinsames Statistikportal) veröffentlichten Index „Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland";
        5. alle weiteren Ausgaben mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61111-0001 veröffentlichten „Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre"; § 3 bleibt unberührt.

        Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt den Pfarreien die maßgeblichen Werte nach Satz 1 Buchstabe d) und e) zusammen mit der Prognose für die Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 mit.

        (2) Die Planung ist jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

        § 3 Planungsvorgaben für Instandhaltung und Modernisierung von Primärimmobilien. (1) Pfarreien, die bis spätestens zum 31. Juli 2022 ihr pfarreiliches Immobilienkonzept beschlossen haben, sind verpflichtet, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung für sämtliche Primärimmobilien der Pfarrei jährlich einen Betrag im Haushalt aus den Mitteln der diözesanen Haushaltszuweisung (§ 4 Absatz 1) als allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) RahO-VIR einzuplanen.
        (2) Die Höhe des für das Wirtschaftsjahr 2023 einzuplanenden Betrages für die allgemeine Rücklage nach Absatz 1 wird nach der Bruttogrundfläche (BGF) des jeweiligen Gebäudes entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung berechnet:

        1. für Sakralbauten: 30,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        2. für sonstige Gebäude: 18,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        3. für Sakralbauten, soweit Entscheidungen unter Bedingungen oder Auflagen durch die zuständige staatliche Denkmalschutzbehörde ergangen sind: 42,00 EUR pro Quadratmeter BGF.

        (3) Ab dem Jahr 2024 werden die in Absatz 2 genannten Beträge jährlich auf Grundlage des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61261-0001 veröffentlichten Index „Baupreisindizes: Deutschland, Jahre, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau)" fortgeschrieben. Die jeweils aktuellen Beträge werden den Pfarreien zusammen mit der Prognose der Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mitgeteilt.

        (4) Im Falle eines gemischt genutzten Gebäudes, welches teilweise als Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Pfarrei genutzt wird, hat die Pfarrei die allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach den vorstehenden Absätzen nur für den Gebäudeteil zu bilden, welcher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (5) Für Pfarreien, deren Beschlussfassung über ihr pfarreiliches Immobilienkonzept ab dem 1. August 2022 erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 4 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung ab dem Wirtschaftsjahr 2025.

        Zweiter Teil. Diözesane Haushaltszuweisung an die Pfarreien

        § 4 Änderung der Zuweisung. (1) An die Stelle der bisherigen diözesanen Schlüsselzuweisungen und Bau- und Investitionszuschüsse an die Pfarreien tritt mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) RahO-VIR eine jährliche diözesane Haushaltszuweisung. Die Regelungen zu einer besonderen pfarreibezogenen diözesanen Haushaltszuweisung nach § 5 RahO-VIR (pastoraler Innovationsfonds) bleiben unberührt.

        (2) Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums Hamburg aus bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erlassenen Bescheiden über die Gewährung von Bau- und Investitionszuschüssen sind abweichend von Absatz 1 zu erfüllen.

        § 5 Quote für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien, Berechnung. Der Anteil nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 RahO-VIR für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien bezogen auf die gesamten Mittel für das Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" soll nach Möglichkeit 33 Prozent nicht unterschreiten. Die Festsetzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr trifft der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Die Berechnung der Höhe des Anteils für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach Satz 1 richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

        § 6 Gewichtung; Berechnung der diözesanen Haushaltszuweisung. (1) Der nach § 5 zu ermittelnde Betrag in Euro wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben b) und c) RahO-VIR nach folgenden Kriterien den Pfarreien zugewiesen:

        1. 85 % des Betrages nach dem Verhältnis der Katholikenzahlen der Pfarreien zueinander; maßgeblich ist die Katholikenzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres bezogen auf das Wirtschaftsjahr, für das die diözesane Haushaltszuweisung berechnet wird,
        2. 15 % des Betrages nach dem Verhältnis der flächenbezogenen Größe der Pfarreien zueinander.

        (2) Die Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei richtet sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

        § 7 Zuweisung. (1) Nach Beschlussfassung über den Diözesanwirtschaftsplan durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat jeder Pfarrei einen Zuweisungsbescheid, aus dem sich die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung für das nächste Wirtschaftsjahr ergibt; die Höhe der Zuweisung muss zugleich mindestens 97 % der für das nächste Wirtschaftsjahr nach § 1 prognostizierten Zuweisung betragen.

        (2) Die diözesane Haushaltszuweisung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Pfarreien in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats ausgezahlt.

        Dritter Teil. Schlussbestimmung

        § 8 Weitere Regelungen. Zur Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung sowie zur Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien ergehen ergänzend zu diesem Gesetz insbesondere zu folgenden Angelegenheiten weitere Regelungen:
        1. im Bereich der pfarreilichen Haushaltsplanung insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) RahO-VIR,
        3. zu Ausnahmen zur ausgeglichenen Haushaltsplanung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c) RahO-VIR,

        2. im Bereich der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) RahO-VIR gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR.

        § 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

        Hamburg, den 28. Mai 2021

        L. S.

        Dr. Stefan Heße
        - Erzbischof von Hamburg -

        Anlage 1
        (zu § 5 Satz 3)

        Berechnung des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien
        nach § 5 Satz 1

        Die Berechnung der Höhe des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1 ist wie folgt durchzuführen:

        1. Zunächst ist die Höhe der zur Verfügung stehenden diözesanen Haushaltsmittel zu ermitteln (Betrag A).

        2. Die Quote für das gesamte Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" ist durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 RahO-VIR in Höhe von 40 bis 42 Prozent des Betrages A festzulegen und der Betrag in Euro (Betrag B) zu berechnen.

        3. Es ist der Gesamtbetrag für die diözesanen Haushaltszuweisungen an die Pfarreien wie folgt zu berechnen (Betrag C):

        Betrag C = Betrag B multipliziert mit der vom Wirtschaftsrat nach § 5 Satz 2 festgesetzten Quote, abzüglich 500 TEURO (pastoraler Innovationsfonds gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 RahO-VIR).

        Anlage 2
        (zu § 6 Absatz 2)

        Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei

        Die Berechnung der Gesamthöhe der jeweiligen diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ist wie folgt durchzuführen:

        1. Nach Katholikenzahl zuzuweisender Betrag:

        a) 85 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag D;

        b) Betrag je Katholik im Erzbistum Hamburg (Betrag E):
        Betrag E = Betrag D dividiert durch die Gesamtzahl aller Katholiken im Erzbistum Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Katholikenzahl der Pfarrei (Betrag F):
        Betrag F = Betrag E multipliziert mit der Zahl der Katholiken der Pfarrei.

        2. Nach Fläche zuzuweisender Betrag:

        a) 15 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag G;

        b) Betrag je Quadratkilometer Fläche (Betrag H):
        Betrag H = Betrag G dividiert durch die Gesamtfläche des Erzbistums Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Fläche einer Pfarrei (Betrag I):
        Betrag I = Betrag H multipliziert mit der Fläche der Pfarrei.

        Die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ergibt sich aus der jeweiligen Summe von Betrag F und Betrag I.

      sowie zum Verfahren betreffend eine dynamische Anpassung der Steigerungssätze,

      • Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

        Vom 28. Mai 2021

        Erster Teil. Pfarreiliche Haushaltsplanung

        § 1 Prognose. (1) Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres erstellt das Erzbischöfliche Generalvikariat für jede Pfarrei eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung des Folgejahres sowie für die weiteren drei Folgejahre (Mittelfristprognose) und teilt diese Prognose jeder Pfarrei für deren Wirtschaftsplanung mit.

        (2) Grundlage der Prognose ist die jeweils aktuelle Mitteilung des Verbandes der Diözesen Deutschlands über die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung im Erzbistum Hamburg.

        § 2 Planungsvorgaben für Erträge und Aufwände. (1) Erstmals im Rahmen sowohl ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) als auch ihrer auf drei Jahre bezogenen groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) RahO-VIR für die Jahre 2024 bis 2026 ist jede Pfarrei verpflichtet, folgende Positionen einzuplanen :

        1. Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        2. Erträge aus Kollekten und Spenden gemäß des Kollekten- und Spendenaufkommens ausschließlich des Vorjahres, bereinigt um außergewöhnliche Großspenden,
        3. Aufwände aus Anmietungen, Anpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        4. Personalkosten mit einem jährlichen Steigerungssatz nach Maßgabe entsprechender Tarifbeschlüsse, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder (Gemeinsames Statistikportal) veröffentlichten Index „Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland";
        5. alle weiteren Ausgaben mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61111-0001 veröffentlichten „Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre"; § 3 bleibt unberührt.

        Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt den Pfarreien die maßgeblichen Werte nach Satz 1 Buchstabe d) und e) zusammen mit der Prognose für die Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 mit.

        (2) Die Planung ist jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

        § 3 Planungsvorgaben für Instandhaltung und Modernisierung von Primärimmobilien. (1) Pfarreien, die bis spätestens zum 31. Juli 2022 ihr pfarreiliches Immobilienkonzept beschlossen haben, sind verpflichtet, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung für sämtliche Primärimmobilien der Pfarrei jährlich einen Betrag im Haushalt aus den Mitteln der diözesanen Haushaltszuweisung (§ 4 Absatz 1) als allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) RahO-VIR einzuplanen.
        (2) Die Höhe des für das Wirtschaftsjahr 2023 einzuplanenden Betrages für die allgemeine Rücklage nach Absatz 1 wird nach der Bruttogrundfläche (BGF) des jeweiligen Gebäudes entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung berechnet:

        1. für Sakralbauten: 30,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        2. für sonstige Gebäude: 18,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        3. für Sakralbauten, soweit Entscheidungen unter Bedingungen oder Auflagen durch die zuständige staatliche Denkmalschutzbehörde ergangen sind: 42,00 EUR pro Quadratmeter BGF.

        (3) Ab dem Jahr 2024 werden die in Absatz 2 genannten Beträge jährlich auf Grundlage des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61261-0001 veröffentlichten Index „Baupreisindizes: Deutschland, Jahre, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau)" fortgeschrieben. Die jeweils aktuellen Beträge werden den Pfarreien zusammen mit der Prognose der Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mitgeteilt.

        (4) Im Falle eines gemischt genutzten Gebäudes, welches teilweise als Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Pfarrei genutzt wird, hat die Pfarrei die allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach den vorstehenden Absätzen nur für den Gebäudeteil zu bilden, welcher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (5) Für Pfarreien, deren Beschlussfassung über ihr pfarreiliches Immobilienkonzept ab dem 1. August 2022 erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 4 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung ab dem Wirtschaftsjahr 2025.

        Zweiter Teil. Diözesane Haushaltszuweisung an die Pfarreien

        § 4 Änderung der Zuweisung. (1) An die Stelle der bisherigen diözesanen Schlüsselzuweisungen und Bau- und Investitionszuschüsse an die Pfarreien tritt mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) RahO-VIR eine jährliche diözesane Haushaltszuweisung. Die Regelungen zu einer besonderen pfarreibezogenen diözesanen Haushaltszuweisung nach § 5 RahO-VIR (pastoraler Innovationsfonds) bleiben unberührt.

        (2) Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums Hamburg aus bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erlassenen Bescheiden über die Gewährung von Bau- und Investitionszuschüssen sind abweichend von Absatz 1 zu erfüllen.

        § 5 Quote für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien, Berechnung. Der Anteil nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 RahO-VIR für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien bezogen auf die gesamten Mittel für das Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" soll nach Möglichkeit 33 Prozent nicht unterschreiten. Die Festsetzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr trifft der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Die Berechnung der Höhe des Anteils für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach Satz 1 richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

        § 6 Gewichtung; Berechnung der diözesanen Haushaltszuweisung. (1) Der nach § 5 zu ermittelnde Betrag in Euro wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben b) und c) RahO-VIR nach folgenden Kriterien den Pfarreien zugewiesen:

        1. 85 % des Betrages nach dem Verhältnis der Katholikenzahlen der Pfarreien zueinander; maßgeblich ist die Katholikenzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres bezogen auf das Wirtschaftsjahr, für das die diözesane Haushaltszuweisung berechnet wird,
        2. 15 % des Betrages nach dem Verhältnis der flächenbezogenen Größe der Pfarreien zueinander.

        (2) Die Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei richtet sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

        § 7 Zuweisung. (1) Nach Beschlussfassung über den Diözesanwirtschaftsplan durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat jeder Pfarrei einen Zuweisungsbescheid, aus dem sich die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung für das nächste Wirtschaftsjahr ergibt; die Höhe der Zuweisung muss zugleich mindestens 97 % der für das nächste Wirtschaftsjahr nach § 1 prognostizierten Zuweisung betragen.

        (2) Die diözesane Haushaltszuweisung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Pfarreien in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats ausgezahlt.

        Dritter Teil. Schlussbestimmung

        § 8 Weitere Regelungen. Zur Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung sowie zur Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien ergehen ergänzend zu diesem Gesetz insbesondere zu folgenden Angelegenheiten weitere Regelungen:
        1. im Bereich der pfarreilichen Haushaltsplanung insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) RahO-VIR,
        3. zu Ausnahmen zur ausgeglichenen Haushaltsplanung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c) RahO-VIR,

        2. im Bereich der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) RahO-VIR gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR.

        § 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

        Hamburg, den 28. Mai 2021

        L. S.

        Dr. Stefan Heße
        - Erzbischof von Hamburg -

        Anlage 1
        (zu § 5 Satz 3)

        Berechnung des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien
        nach § 5 Satz 1

        Die Berechnung der Höhe des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1 ist wie folgt durchzuführen:

        1. Zunächst ist die Höhe der zur Verfügung stehenden diözesanen Haushaltsmittel zu ermitteln (Betrag A).

        2. Die Quote für das gesamte Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" ist durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 RahO-VIR in Höhe von 40 bis 42 Prozent des Betrages A festzulegen und der Betrag in Euro (Betrag B) zu berechnen.

        3. Es ist der Gesamtbetrag für die diözesanen Haushaltszuweisungen an die Pfarreien wie folgt zu berechnen (Betrag C):

        Betrag C = Betrag B multipliziert mit der vom Wirtschaftsrat nach § 5 Satz 2 festgesetzten Quote, abzüglich 500 TEURO (pastoraler Innovationsfonds gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 RahO-VIR).

        Anlage 2
        (zu § 6 Absatz 2)

        Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei

        Die Berechnung der Gesamthöhe der jeweiligen diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ist wie folgt durchzuführen:

        1. Nach Katholikenzahl zuzuweisender Betrag:

        a) 85 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag D;

        b) Betrag je Katholik im Erzbistum Hamburg (Betrag E):
        Betrag E = Betrag D dividiert durch die Gesamtzahl aller Katholiken im Erzbistum Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Katholikenzahl der Pfarrei (Betrag F):
        Betrag F = Betrag E multipliziert mit der Zahl der Katholiken der Pfarrei.

        2. Nach Fläche zuzuweisender Betrag:

        a) 15 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag G;

        b) Betrag je Quadratkilometer Fläche (Betrag H):
        Betrag H = Betrag G dividiert durch die Gesamtfläche des Erzbistums Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Fläche einer Pfarrei (Betrag I):
        Betrag I = Betrag H multipliziert mit der Fläche der Pfarrei.

        Die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ergibt sich aus der jeweiligen Summe von Betrag F und Betrag I.

      b) zu den verbindlichen Instandhaltungsrücklagen je pfarreilicher Primärimmobilie,

      • Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

        Vom 28. Mai 2021

        Erster Teil. Pfarreiliche Haushaltsplanung

        § 1 Prognose. (1) Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres erstellt das Erzbischöfliche Generalvikariat für jede Pfarrei eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung des Folgejahres sowie für die weiteren drei Folgejahre (Mittelfristprognose) und teilt diese Prognose jeder Pfarrei für deren Wirtschaftsplanung mit.

        (2) Grundlage der Prognose ist die jeweils aktuelle Mitteilung des Verbandes der Diözesen Deutschlands über die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung im Erzbistum Hamburg.

        § 2 Planungsvorgaben für Erträge und Aufwände. (1) Erstmals im Rahmen sowohl ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) als auch ihrer auf drei Jahre bezogenen groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) RahO-VIR für die Jahre 2024 bis 2026 ist jede Pfarrei verpflichtet, folgende Positionen einzuplanen :

        1. Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        2. Erträge aus Kollekten und Spenden gemäß des Kollekten- und Spendenaufkommens ausschließlich des Vorjahres, bereinigt um außergewöhnliche Großspenden,
        3. Aufwände aus Anmietungen, Anpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        4. Personalkosten mit einem jährlichen Steigerungssatz nach Maßgabe entsprechender Tarifbeschlüsse, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder (Gemeinsames Statistikportal) veröffentlichten Index „Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland";
        5. alle weiteren Ausgaben mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61111-0001 veröffentlichten „Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre"; § 3 bleibt unberührt.

        Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt den Pfarreien die maßgeblichen Werte nach Satz 1 Buchstabe d) und e) zusammen mit der Prognose für die Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 mit.

        (2) Die Planung ist jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

        § 3 Planungsvorgaben für Instandhaltung und Modernisierung von Primärimmobilien. (1) Pfarreien, die bis spätestens zum 31. Juli 2022 ihr pfarreiliches Immobilienkonzept beschlossen haben, sind verpflichtet, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung für sämtliche Primärimmobilien der Pfarrei jährlich einen Betrag im Haushalt aus den Mitteln der diözesanen Haushaltszuweisung (§ 4 Absatz 1) als allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) RahO-VIR einzuplanen.
        (2) Die Höhe des für das Wirtschaftsjahr 2023 einzuplanenden Betrages für die allgemeine Rücklage nach Absatz 1 wird nach der Bruttogrundfläche (BGF) des jeweiligen Gebäudes entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung berechnet:

        1. für Sakralbauten: 30,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        2. für sonstige Gebäude: 18,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        3. für Sakralbauten, soweit Entscheidungen unter Bedingungen oder Auflagen durch die zuständige staatliche Denkmalschutzbehörde ergangen sind: 42,00 EUR pro Quadratmeter BGF.

        (3) Ab dem Jahr 2024 werden die in Absatz 2 genannten Beträge jährlich auf Grundlage des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61261-0001 veröffentlichten Index „Baupreisindizes: Deutschland, Jahre, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau)" fortgeschrieben. Die jeweils aktuellen Beträge werden den Pfarreien zusammen mit der Prognose der Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mitgeteilt.

        (4) Im Falle eines gemischt genutzten Gebäudes, welches teilweise als Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Pfarrei genutzt wird, hat die Pfarrei die allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach den vorstehenden Absätzen nur für den Gebäudeteil zu bilden, welcher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (5) Für Pfarreien, deren Beschlussfassung über ihr pfarreiliches Immobilienkonzept ab dem 1. August 2022 erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 4 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung ab dem Wirtschaftsjahr 2025.

        Zweiter Teil. Diözesane Haushaltszuweisung an die Pfarreien

        § 4 Änderung der Zuweisung. (1) An die Stelle der bisherigen diözesanen Schlüsselzuweisungen und Bau- und Investitionszuschüsse an die Pfarreien tritt mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) RahO-VIR eine jährliche diözesane Haushaltszuweisung. Die Regelungen zu einer besonderen pfarreibezogenen diözesanen Haushaltszuweisung nach § 5 RahO-VIR (pastoraler Innovationsfonds) bleiben unberührt.

        (2) Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums Hamburg aus bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erlassenen Bescheiden über die Gewährung von Bau- und Investitionszuschüssen sind abweichend von Absatz 1 zu erfüllen.

        § 5 Quote für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien, Berechnung. Der Anteil nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 RahO-VIR für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien bezogen auf die gesamten Mittel für das Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" soll nach Möglichkeit 33 Prozent nicht unterschreiten. Die Festsetzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr trifft der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Die Berechnung der Höhe des Anteils für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach Satz 1 richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

        § 6 Gewichtung; Berechnung der diözesanen Haushaltszuweisung. (1) Der nach § 5 zu ermittelnde Betrag in Euro wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben b) und c) RahO-VIR nach folgenden Kriterien den Pfarreien zugewiesen:

        1. 85 % des Betrages nach dem Verhältnis der Katholikenzahlen der Pfarreien zueinander; maßgeblich ist die Katholikenzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres bezogen auf das Wirtschaftsjahr, für das die diözesane Haushaltszuweisung berechnet wird,
        2. 15 % des Betrages nach dem Verhältnis der flächenbezogenen Größe der Pfarreien zueinander.

        (2) Die Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei richtet sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

        § 7 Zuweisung. (1) Nach Beschlussfassung über den Diözesanwirtschaftsplan durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat jeder Pfarrei einen Zuweisungsbescheid, aus dem sich die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung für das nächste Wirtschaftsjahr ergibt; die Höhe der Zuweisung muss zugleich mindestens 97 % der für das nächste Wirtschaftsjahr nach § 1 prognostizierten Zuweisung betragen.

        (2) Die diözesane Haushaltszuweisung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Pfarreien in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats ausgezahlt.

        Dritter Teil. Schlussbestimmung

        § 8 Weitere Regelungen. Zur Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung sowie zur Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien ergehen ergänzend zu diesem Gesetz insbesondere zu folgenden Angelegenheiten weitere Regelungen:
        1. im Bereich der pfarreilichen Haushaltsplanung insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) RahO-VIR,
        3. zu Ausnahmen zur ausgeglichenen Haushaltsplanung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c) RahO-VIR,

        2. im Bereich der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) RahO-VIR gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR.

        § 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

        Hamburg, den 28. Mai 2021

        L. S.

        Dr. Stefan Heße
        - Erzbischof von Hamburg -

        Anlage 1
        (zu § 5 Satz 3)

        Berechnung des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien
        nach § 5 Satz 1

        Die Berechnung der Höhe des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1 ist wie folgt durchzuführen:

        1. Zunächst ist die Höhe der zur Verfügung stehenden diözesanen Haushaltsmittel zu ermitteln (Betrag A).

        2. Die Quote für das gesamte Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" ist durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 RahO-VIR in Höhe von 40 bis 42 Prozent des Betrages A festzulegen und der Betrag in Euro (Betrag B) zu berechnen.

        3. Es ist der Gesamtbetrag für die diözesanen Haushaltszuweisungen an die Pfarreien wie folgt zu berechnen (Betrag C):

        Betrag C = Betrag B multipliziert mit der vom Wirtschaftsrat nach § 5 Satz 2 festgesetzten Quote, abzüglich 500 TEURO (pastoraler Innovationsfonds gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 RahO-VIR).

        Anlage 2
        (zu § 6 Absatz 2)

        Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei

        Die Berechnung der Gesamthöhe der jeweiligen diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ist wie folgt durchzuführen:

        1. Nach Katholikenzahl zuzuweisender Betrag:

        a) 85 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag D;

        b) Betrag je Katholik im Erzbistum Hamburg (Betrag E):
        Betrag E = Betrag D dividiert durch die Gesamtzahl aller Katholiken im Erzbistum Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Katholikenzahl der Pfarrei (Betrag F):
        Betrag F = Betrag E multipliziert mit der Zahl der Katholiken der Pfarrei.

        2. Nach Fläche zuzuweisender Betrag:

        a) 15 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag G;

        b) Betrag je Quadratkilometer Fläche (Betrag H):
        Betrag H = Betrag G dividiert durch die Gesamtfläche des Erzbistums Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Fläche einer Pfarrei (Betrag I):
        Betrag I = Betrag H multipliziert mit der Fläche der Pfarrei.

        Die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ergibt sich aus der jeweiligen Summe von Betrag F und Betrag I.

      c) zur hinreichenden Berücksichtigung von Mischnutzungen von Grundstücken oder Gebäuden,

      d) zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien.

    • § 7 Mittelfristige Wirtschaftsplanung.

      (1) Die Pfarreien sollen durch eine vorausschauende Planung Chancen und Risiken früher antizipieren und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Umsetzung des pfarreilichen Pastoralkonzeptes einleiten können. Zum 1. Januar 2023, spätestens jedoch nach Abschluss des Prozesses zur Trennung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien einer Pfarrei gemäß § 8 und zum Zeitpunkt der erzbischöflichen Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 sollen die Pfarreien im Rahmen der Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung


      a) eine grobe mittelfristige Wirtschaftsplanung bezogen auf drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre erstellen und dem Erzbischöflichen Generalvikariat jährlich zur Genehmigung einreichen,
      b) bis spätestens zum 31. Oktober 2030 einen ausgeglichenen Haushalt planen. Nur in begründeten Ausnahmen sind unterjährige Defizite zulässig; diese sind bis zu diesem Zeitpunkt über Rücklagen zu decken.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

      a) zu den Vorgaben zur Erstellung einer mittelfristigen pfarreilichen Haushaltsplanung,

      • Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien (HPZG)

        Vom 28. Mai 2021

        Erster Teil. Pfarreiliche Haushaltsplanung

        § 1 Prognose. (1) Bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres erstellt das Erzbischöfliche Generalvikariat für jede Pfarrei eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung des Folgejahres sowie für die weiteren drei Folgejahre (Mittelfristprognose) und teilt diese Prognose jeder Pfarrei für deren Wirtschaftsplanung mit.

        (2) Grundlage der Prognose ist die jeweils aktuelle Mitteilung des Verbandes der Diözesen Deutschlands über die Entwicklung des Kirchensteueraufkommens unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung im Erzbistum Hamburg.

        § 2 Planungsvorgaben für Erträge und Aufwände. (1) Erstmals im Rahmen sowohl ihrer Planung für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (RahO-VIR) als auch ihrer auf drei Jahre bezogenen groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) RahO-VIR für die Jahre 2024 bis 2026 ist jede Pfarrei verpflichtet, folgende Positionen einzuplanen :

        1. Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        2. Erträge aus Kollekten und Spenden gemäß des Kollekten- und Spendenaufkommens ausschließlich des Vorjahres, bereinigt um außergewöhnliche Großspenden,
        3. Aufwände aus Anmietungen, Anpachtungen, Erbbaurechts- und sonstigen Nutzungsverhältnissen gemäß den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Entgelten,
        4. Personalkosten mit einem jährlichen Steigerungssatz nach Maßgabe entsprechender Tarifbeschlüsse, hilfsweise mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder (Gemeinsames Statistikportal) veröffentlichten Index „Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland";
        5. alle weiteren Ausgaben mit einem jährlichen Steigerungssatz in Höhe des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61111-0001 veröffentlichten „Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre"; § 3 bleibt unberührt.

        Das Erzbischöfliche Generalvikariat teilt den Pfarreien die maßgeblichen Werte nach Satz 1 Buchstabe d) und e) zusammen mit der Prognose für die Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 mit.

        (2) Die Planung ist jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.

        § 3 Planungsvorgaben für Instandhaltung und Modernisierung von Primärimmobilien. (1) Pfarreien, die bis spätestens zum 31. Juli 2022 ihr pfarreiliches Immobilienkonzept beschlossen haben, sind verpflichtet, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2023 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung für sämtliche Primärimmobilien der Pfarrei jährlich einen Betrag im Haushalt aus den Mitteln der diözesanen Haushaltszuweisung (§ 4 Absatz 1) als allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) RahO-VIR einzuplanen.
        (2) Die Höhe des für das Wirtschaftsjahr 2023 einzuplanenden Betrages für die allgemeine Rücklage nach Absatz 1 wird nach der Bruttogrundfläche (BGF) des jeweiligen Gebäudes entsprechend der nachfolgenden Kategorisierung berechnet:

        1. für Sakralbauten: 30,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        2. für sonstige Gebäude: 18,00 EUR pro Quadratmeter BGF,
        3. für Sakralbauten, soweit Entscheidungen unter Bedingungen oder Auflagen durch die zuständige staatliche Denkmalschutzbehörde ergangen sind: 42,00 EUR pro Quadratmeter BGF.

        (3) Ab dem Jahr 2024 werden die in Absatz 2 genannten Beträge jährlich auf Grundlage des 20-Jahresdurchschnitts des vom Statistischen Bundesamt unter dem Code 61261-0001 veröffentlichten Index „Baupreisindizes: Deutschland, Jahre, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau)" fortgeschrieben. Die jeweils aktuellen Beträge werden den Pfarreien zusammen mit der Prognose der Haushaltszuweisung nach § 1 Absatz 1 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mitgeteilt.

        (4) Im Falle eines gemischt genutzten Gebäudes, welches teilweise als Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Pfarrei genutzt wird, hat die Pfarrei die allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach den vorstehenden Absätzen nur für den Gebäudeteil zu bilden, welcher nicht als Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (5) Für Pfarreien, deren Beschlussfassung über ihr pfarreiliches Immobilienkonzept ab dem 1. August 2022 erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 4 mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich der groben mittelfristigen Wirtschaftsplanung ab dem Wirtschaftsjahr 2025.

        Zweiter Teil. Diözesane Haushaltszuweisung an die Pfarreien

        § 4 Änderung der Zuweisung. (1) An die Stelle der bisherigen diözesanen Schlüsselzuweisungen und Bau- und Investitionszuschüsse an die Pfarreien tritt mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) RahO-VIR eine jährliche diözesane Haushaltszuweisung. Die Regelungen zu einer besonderen pfarreibezogenen diözesanen Haushaltszuweisung nach § 5 RahO-VIR (pastoraler Innovationsfonds) bleiben unberührt.

        (2) Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums Hamburg aus bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erlassenen Bescheiden über die Gewährung von Bau- und Investitionszuschüssen sind abweichend von Absatz 1 zu erfüllen.

        § 5 Quote für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien, Berechnung. Der Anteil nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 RahO-VIR für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien bezogen auf die gesamten Mittel für das Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" soll nach Möglichkeit 33 Prozent nicht unterschreiten. Die Festsetzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr trifft der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach Maßgabe der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Die Berechnung der Höhe des Anteils für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach Satz 1 richtet sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

        § 6 Gewichtung; Berechnung der diözesanen Haushaltszuweisung. (1) Der nach § 5 zu ermittelnde Betrag in Euro wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstaben b) und c) RahO-VIR nach folgenden Kriterien den Pfarreien zugewiesen:

        1. 85 % des Betrages nach dem Verhältnis der Katholikenzahlen der Pfarreien zueinander; maßgeblich ist die Katholikenzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres bezogen auf das Wirtschaftsjahr, für das die diözesane Haushaltszuweisung berechnet wird,
        2. 15 % des Betrages nach dem Verhältnis der flächenbezogenen Größe der Pfarreien zueinander.

        (2) Die Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei richtet sich nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

        § 7 Zuweisung. (1) Nach Beschlussfassung über den Diözesanwirtschaftsplan durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat jeder Pfarrei einen Zuweisungsbescheid, aus dem sich die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung für das nächste Wirtschaftsjahr ergibt; die Höhe der Zuweisung muss zugleich mindestens 97 % der für das nächste Wirtschaftsjahr nach § 1 prognostizierten Zuweisung betragen.

        (2) Die diözesane Haushaltszuweisung wird in zwölf gleichen monatlichen Raten im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres an die Pfarreien in der Regel bis zum dritten Werktag eines Monats ausgezahlt.

        Dritter Teil. Schlussbestimmung

        § 8 Weitere Regelungen. Zur Reform der pfarreilichen Haushaltsplanung sowie zur Reform der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien ergehen ergänzend zu diesem Gesetz insbesondere zu folgenden Angelegenheiten weitere Regelungen:
        1. im Bereich der pfarreilichen Haushaltsplanung insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Freigabe von angesparten Instandhaltungsrücklagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Differenzierung des Bestandes von Primärimmobilien gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) RahO-VIR,
        3. zu Ausnahmen zur ausgeglichenen Haushaltsplanung gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe c) RahO-VIR,

        2. im Bereich der diözesanen Haushaltszuweisung an Pfarreien insbesondere

        1. zum Verfahren betreffend die Einführung der diözesanen Haushaltszuweisung an die Pfarreien gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR,
        2. zum Verfahren betreffend eine Veränderung der Gewichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c) RahO-VIR gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) RahO-VIR.

        § 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

        Hamburg, den 28. Mai 2021

        L. S.

        Dr. Stefan Heße
        - Erzbischof von Hamburg -

        Anlage 1
        (zu § 5 Satz 3)

        Berechnung des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien
        nach § 5 Satz 1

        Die Berechnung der Höhe des Betrages für diözesane Haushaltszuweisungen an die Pfarreien nach § 5 Satz 1 ist wie folgt durchzuführen:

        1. Zunächst ist die Höhe der zur Verfügung stehenden diözesanen Haushaltsmittel zu ermitteln (Betrag A).

        2. Die Quote für das gesamte Aufgaben- und Ausgabenfeld „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" ist durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 RahO-VIR in Höhe von 40 bis 42 Prozent des Betrages A festzulegen und der Betrag in Euro (Betrag B) zu berechnen.

        3. Es ist der Gesamtbetrag für die diözesanen Haushaltszuweisungen an die Pfarreien wie folgt zu berechnen (Betrag C):

        Betrag C = Betrag B multipliziert mit der vom Wirtschaftsrat nach § 5 Satz 2 festgesetzten Quote, abzüglich 500 TEURO (pastoraler Innovationsfonds gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 RahO-VIR).

        Anlage 2
        (zu § 6 Absatz 2)

        Berechnung der Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei

        Die Berechnung der Gesamthöhe der jeweiligen diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ist wie folgt durchzuführen:

        1. Nach Katholikenzahl zuzuweisender Betrag:

        a) 85 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag D;

        b) Betrag je Katholik im Erzbistum Hamburg (Betrag E):
        Betrag E = Betrag D dividiert durch die Gesamtzahl aller Katholiken im Erzbistum Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Katholikenzahl der Pfarrei (Betrag F):
        Betrag F = Betrag E multipliziert mit der Zahl der Katholiken der Pfarrei.

        2. Nach Fläche zuzuweisender Betrag:

        a) 15 % von Betrag C gemäß Anlage 1 Ziffer 3 = Betrag G;

        b) Betrag je Quadratkilometer Fläche (Betrag H):
        Betrag H = Betrag G dividiert durch die Gesamtfläche des Erzbistums Hamburg;

        c) Betrag in Abhängigkeit der Fläche einer Pfarrei (Betrag I):
        Betrag I = Betrag H multipliziert mit der Fläche der Pfarrei.

        Die Höhe der diözesanen Haushaltszuweisung an eine Pfarrei ergibt sich aus der jeweiligen Summe von Betrag F und Betrag I.

      b) zum Verfahren betreffend die kirchenaufsichtliche Genehmigung von pfarreilichen Haushaltsplänen,

      c) zu Ausnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b).

  • Fünfter Teil. Immobilienreform
    • § 8 Unterteilung in pfarreiliche Primär- und Sekundärimmobilien.

      (1) Bis zum 31. Dezember 2022 sollen die Pfarreien unter Berücksichtigung ihrer pastoralen Bedarfe und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie diözesaner Pastoralbelange ihre Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilt haben. Der Erzbischöfliche Generalvikar kann auf Antrag des Kirchenvorstandes die Frist nach Satz 1 verlängern. Dem Antrag sind eine Begründung sowie ein Zeitplan zum geplanten Verfahrensablauf beizufügen.

      (2) Primärimmobilien sind Immobilien, die eine derzeit erforderliche Voraussetzung für die Umsetzung des kirchlichen Sendungsauftrags auf pfarreilicher Ebene bilden. Sekundärimmobilien sind zur künftigen Umsetzung des kirchlichen Sendungsauftrags nach Maßgabe der pastoralen Bedarfe wünschenswerte, jedoch nicht erforderliche Immobilien. Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden. Primärimmobilien und im Einzelfall weitere für Aktivitäten im Sinne des kirchlichen Sendungsauftrages nach Maßgabe der pastoralen Bedarfe angemietete oder anzumietende Flächen bilden das pfarreiliche Immobilienkonzept ab. Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Zustimmung durch den Erzbischof.

      (3) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

      a) die von den Pfarreien zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge und Pastoral,

      • Anlage - Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Anlage
        (zu § 17 Absatz 2)

        Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform
        im Erzbistum Hamburg

        Die Vermögens- und Immobilienreform (VIR) im Erzbistum Hamburg möchte einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Pfarreien und diözesanen Einrichtungen leisten. Sie entsteht aus der Notwendigkeit der finanziellen Konsolidierung. Darüber hinaus soll sie den absehbaren Entwicklungen der katholischen Kirche im Norden, etwa der schwindenden Zahl aktiver Mitglieder, hauptamtlichen pastoralen Personals, dem Rückgang bei Kirchenbesuchern und sakramentalen Handlungen, Ertragseinbrüchen bei der Kirchensteuer und demografischen Entwicklungen entgegenkommen. Ziel ist es, die Strukturen zu verkleinern und zugleich zukunftsfähig aufzustellen. Die notwendigen Anpassungen bei der Anzahl und Nutzung der kirchlichen Immobilien dürfen nicht allein finanziellen Gesichtspunkten folgen. Mit dem Pastoralen Orientierungsrahmen (POR) hat sich das Erzbistum Hamburg eine inhaltliche Leitlinie gegeben, die Kriterien für die künftige Entwicklung formuliert. Aus dem POR und der nach dem Beratungsprozess zur strukturellen Umsetzung erfolgten Schwerpunktsetzung durch Erzbischof Stefan Heße in seiner Ansprache vom 9. November 2019 werden im Folgenden pastorale Belange formuliert, die bei der Umsetzung der VIR Berücksichtigung finden sollen. Sie verstehen sich als Leitlinien, die in der Umsetzung des VIR auf allen Ebenen in die Beratungen einfließen. Die folgenden Ausführungen kommentieren die Leitsätze des POR im Hinblick auf den Umgang mit kirchlichen Immobilien.

        Leitsatz 1: gottnah - Wir leben unsere Erneuerung, indem wir uns für Gottes Gegenwart öffnen. Sichtbare Zeichen der kirchlichen Präsenz sind Kirchengebäude. Sie sind auch außerhalb des Gottesdienstes Orte geistlicher Einkehr und Gottsuche. Auch wenn pastorale Belange, etwa die geringe Zahl der Gottesdienstbesucher, die Aufgabe von Kirchenstandorten an vielen Stellen notwendig machen, ist es ein zentrales seelsorgliches Anliegen, den Kirchenmitgliedern in zumutbarer Nähe auch in Zukunft würdige Räume für die gottesdienstliche Versammlung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist auch die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Kirchgebäuden durch Gemeinden unterschiedlicher Konfessionen zu prüfen. Zudem bietet der Baukörper einer Kirche, etwa durch Umbauten, die Möglichkeit für eine Nutzung zu anderen seelsorglichen Zwecken (z. B. Integration von Gemeinderäumen, Büros oder Nutzung durch Kindertageseinrichtungen und soziale Einrichtungen). Kirchen können, etwa durch mobile Bestuhlung oder mobile Wände, auf die Bedarfe der sonntäglichen Gemeinde hin angepasst werden. An einigen Stellen mag es angebracht sein, den Gottesdienstraum in ein anderes gemeindliches Gebäude zu integrieren. Der freie Zugang für Besucher soll dabei gewährleistet sein. In die Planung der Kirchenräume sollen auch Kapellen und Gottesdiensträume in katholischen Einrichtungen einbezogen werden.

        Leitsatz 2: berufen - Wir spüren der Größe unserer Berufung nach. Gott traut uns mehr zu als wir für möglich halten. Kirchliche Strukturen sind geschichtlich gewachsen. Die lange bewährte Grundausstattung von Gemeinden mit einer Kirche, einem Gemeindehaus und einem Pfarrhaus folgte Pastoralmodellen vergangener Jahrzehnte. Andere kirchliche Caritas- und Bildungseinrichtungen wurden häufig nach anfänglicher Zusammengehörigkeit auf dem Pfarrgelände in eigene Immobilien ausgegliedert. Die Zumutung der VIR besteht zu einem großen Teil darin, kirchliche Tätigkeiten wieder auf weniger Gebäude zu konzentrieren. Dabei ist gerade die Umnutzung von Gebäuden, insbesondere Kirchen, ein häufig schmerzhaft empfundener Einschnitt. Ziel der zukünftigen Immobiliennutzung muss es sein, gemeinsame Nutzungskonzepte mit anderen katholischen, evangelischen und kommunalen Einrichtungen und Initiativen zu suchen.

        Ziel der von Gott gegebenen Berufung ist der Dienst an der „Heiligung der Welt". Dies bedeutet, die Inhalte und Aufträge des Evangeliums, etwa im Bereich der Nächstenliebe, Bildung und im gesellschaftlichen Diskurs zu fördern und in zeitgemäßer Form weiterzuentwickeln. Kirchliche und säkulare Räume sollen Begegnungsorte sein, die diesem Auftrag dienen. Ihr Zweck weist über die innergemeindlichen Tätigkeiten hinaus. Zu den pastoralen Zielen der VIR muss es gehören, die Kräfte zu bündeln und auch den häufig ehrenamtlichen Zeiteinsatz für das Gebäudemanagement zu mindern. Freie Kräfte werden für andere Tätigkeiten im Sinne des Evangeliums gebraucht.

        Leitsatz 3: menschennah - Wir richten uns aus auf die Begabungen und Schätze der Menschen, die uns in ihren vielfältigen Lebenswirklichkeiten begegnen. Wir gehen an die Ränder der menschlichen Existenz. Als Kirche sind wir erfahrbar und glaubwürdig, wenn wir uns gemeinsam mit den Menschen für das Wachsen des Reiches Gottes einsetzen. Mit dem Prozess zur Entwicklung der Pastoralen Räume ist spätestens deutlich geworden, dass kirchliches Leben nicht auf die Pfarreien beschränkt ist. Neben Bildungs- und Caritas-Einrichtungen sind auch die verschiedenen Gruppen, Initiativen und Orte neu ins Bewusstsein gerückt, an denen seelsorgliche Aufgaben und Verkündigung des Evangeliums ihren Platz haben. Dies reicht vom Religionsunterricht an staatlichen Schulen, über Krankenhäuser und Jugendverbände bis zur Straßensozialarbeit oder der Urlauberseelsorge. Auch in der Immobilienreform müssen die unterschiedlichen „Orte kirchlichen Lebens" mitbedacht werden. Der Raumbedarf gerade der „randständigen" Dienste an den Schnittstellen zur Gesellschaft muss in der zukünftigen Planung mitberücksichtigt werden. Im Zweifel sind die Bedarfe etwa in der Flüchtlingsarbeit, in der Zusammenarbeit mit den Tafeln, bei ehrenamtlicher Hausaufgabenhilfe oder bei der Wohnsitzlosenbetreuung als kirchlicher Kernauftrag höher zu bewerten als solcher Gruppen und Initiativen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen.

        Leitsatz 4: vernetzend - Wir suchen den Dialog nach innen und außen. Wir gestalten eine Pastoral, die verschiedene Orte kirchlichen Lebens vernetzt, Ökumene lebt und Kooperationen mit anderen religiösen und gesellschaftlichen Akteuren sucht. Leitsatz 4 formuliert ein Grundprinzip der Immobilienreform. Die Reduzierung kirchlicher Räumlichkeiten bringt die Notwendigkeit der kooperativen Nutzung von Immobilien mit sich. Wichtige Kooperationspartner sind die nicht-katholischen Nachbargemeinden (auch bei gemeinsamer Kirchennutzung), aber auch kommunale Räume, Vereinshäuser oder private Anbieter. Dies betrifft vor allem auch die „großen Säle" in Gemeindehäusern, die teilweise nur für wenige Veranstaltungen im Jahr genutzt werden. Insbesondere die katholischen Schulen, deren Gebäude zu einem erheblichen Teil aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, sind in ein gemeinsames Nutzungskonzept mit Pfarreien, Verbänden und der Caritas mit einzubeziehen (Aulen, Klassenräume, Musikräume für Chorproben, Turnhallen). Auch zwischen den Gemeinden innerhalb einer Pfarrei gilt ein Kooperationsgrundsatz. So können gerade im städtischen Raum Gemeindehäuser z.B. auf ein zentrales Veranstaltungszentrum reduziert werden. Ähnliches gilt für Frei- und Grünflächen bei Außenaktivitäten. Zudem ist bei der VIR auf allen Ebenen zu prüfen, inwiefern Räumlichkeiten auch im Sinne eines finanziellen Beitrags zu deren Erhaltung besser ausgelastet und auch an andere Gruppen, Firmen oder Privatpersonen temporär oder dauerhaft vermietet werden können.

        Leitsatz 5: weltkirchlich - Als katholische Kirche in der Diaspora knüpfen wir bereichernde Beziehungen in die Weltkirche hinein. Wir erfahren und schätzen diese Vielfalt auch in unserem Erzbistum. In dieser geschwisterlichen Perspektive lernen wir, auf neue Weise Kirche zu sein. Das Erzbistum Hamburg umfasst eine große Zahl von Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache. Die Zahl ihrer Gemeindemitglieder wächst. Der Bedarf von Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache nach zentralen Räumlichkeiten für den Gottesdienst, die Katechese und Gemeindeversammlungen ist teilweise hoch. Die Immobilienreform soll die Bedarfe der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache in fairer Weise einbeziehen. Auf Seiten des Bistums muss geprüft werden, inwieweit diesen Gemeinden möglicherweise eigene Immobilien (auch Kirchen) zur Verfügung gestellt werden, in denen dann etwa die deutschsprachige Gemeinde vor Ort zu Gast ist. Zudem wäre zu überlegen, ob ein gewisser Teil der Erlöse aus Immobilienverkäufen oder Vermietungen zur Unterstützung weltkirchlicher Aufgaben, beispielsweise im Partnerbistum Iguazú zur Verfügung gestellt werden.

        Leitsatz 6: solidarisch - Wir verpflichten uns zu einer neuen universalen Solidarität, die dem Wohl aller Geschöpfe dient. Mit aller Entschlossenheit setzen wir unsere Talente und unser Engagement ein, um nachhaltig mit der gesamten Schöpfung zu leben. In der Nutzung, beim Umbau oder bei der Renovierung kirchlicher Gebäude soll auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Bauweise und Ausstattung geachtet werden. Wichtig ist bei der Bedarfsplanung eine gute Auslastung der verbleibenden Gebäude. In die Bauplanung soll, wo notwendig und möglich, der Energieverbrauch durch neue Heizungsanlagen, zusätzliche Dämmung, neue Fenster und ähnliche Maßnahmen verringert werden. Das Erzbistum hilft bei der Vorprüfung, Einrichtung und Finanzierung von Anlagen zur Gewinnung „grüner" Energie.

        Leitsatz 7: aufbrechend - Wir stellen uns auf einen ständigen Aufbruch ein. Wir unterstützen, was uns mutig auf neue pastorale Wege führt. Die Immobilienreform muss zugleich von Realismus und Aufbruchsbereitschaft geprägt sein. Zur realistischen Betrachtung gehört, dass die VIR aus wirtschaftlichen Gründen als Beitrag auf dem Weg zu einer nachhaltigen finanziellen Konsolidierung des Erzbistums angestoßen wurde. Es gehört auch zur Realität, dass das kirchliche Leben, vor allem in seiner gemeindlichen Form, an vielen Orten in den vergangenen Jahrzehnten zurückgegangen ist. Trotzdem ist an einigen Stellen das Raumangebot für die Größe der Gemeinde bei der sonntäglichen Eucharistiefeier oder bei Gemeindeveranstaltungen zu gering, an anderen Orten zu groß. Insofern vollzieht die VIR auch eine Anpassung des kirchlichen Raumangebots an die tatsächliche und prognostizierte seelsorgliche Aktivität.

        In verschiedenen Bereichen ist das kirchliche Engagement gewachsen. Dies betrifft z.B. die Kindertagesstätten, Aktivitäten der Caritas oder die muttersprachlichen Gemeinden. Zudem haben sich auch die Nutzungsgewohnheiten etwa in Gemeindehäusern verändert und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Anpassungen mit Blick auf die weitere Entwicklung scheinen auch mit Blick auf das Innendesign, die Einrichtung oder die Barrierefreiheit von Räumen notwendig. Zudem hat sich im Zuge der Bildung neuer Pfarreien im Pastoralen Raum der Bedarf an Büros an den einzelnen Standorten stark verändert. Die demographische Entwicklung ist in den einzelnen Teilen des Erzbistums sehr unterschiedlich. Über das Kriterium der Erreichbarkeit soll auch im ländlichen Raum eine zumutbare kirchliche Präsenz gesichert werden, ob in einer eigenen oder in einer „fremden" Immobilie.

        Im Kern geht bei der VIR jenseits finanzieller Erwägungen darum, die Immobilien katholische Kirche in pastoraler Hinsicht zukunftsfähig auszurichten.

        Die Erwägungen hinsichtlich der pastoralen Veränderungen der nächsten Jahrzehnte sollen sich an realistischen Einschätzungen orientieren. Sie sollen zukunftsfähige Bereiche stärken. Diese Bereiche hat Erzbischof Stefan in seiner Ansprache 2019 beschrieben. Neue Projekte oder Ideen zur Umnutzung von Räumlichkeiten sollen in dieser Hinsicht geprüft werden.

      b) die Rahmenbedingungen für das pfarreiliche Entscheidungsverfahren zur Unterteilung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien,

      • Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

        Vom 8. September 2021

        (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 111, S. 187 ff., v. 17. September 2021)

        - Amtliche Lesefassung -

        Inhaltsübersicht

        Eingangsformel

        Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien
        1. Abschnitt. Grundlagen
        § 1 Anwendungsbereich
        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit
        § 3 Unterstützung
        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung
        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission
        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden

        2. Abschnitt. Verfahren
        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)
        § 7 Gemeinsame Sitzung
        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission
        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase
        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens
        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
        § 11 Optionenentwicklung
        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission.
        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit
        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept
        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)
        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts
        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
        § 17 Diözesane Pastoralbelange

        4. Abschnitt. Sonderfälle
        § 18 Sonderfälle
        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen
        § 21 Grundstücksteile
        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen

        Anlage

        ***

        Eingangsformel

        Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobilien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen.
        Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:

        Erstes Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

        1. Abschnitt. Grundlagen

        § 1 Anwendungsbereich. Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungsverfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu errichteten Pfarreien durchzuführen.

        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit. (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen gegliedert:
        a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
        b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
        c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
        d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
        e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (§ 15);
        f) 6. Phase: Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).

        (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungsverfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Entscheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.

        § 3 Unterstützung. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere unterstützt durch:
        a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten Prozessbegleiter oder durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen einem von der Pfarrei benannten festen Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöflichen Generalvikariat;
        b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten geistlichen Begleiter oder einen externen geistlichen Begleiter im Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung gestellten Budgets;
        c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur Wirtschaftlichkeitsberechnung;
        d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;
        e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kommunikationskonzept.

        (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefordert werden.

        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung. (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeitpunkt des Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.

        (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns des Unterscheidungsverfahrens sowie die gewählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Begleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines Prozessbegleiters mit.

        (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens obliegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission. (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unterscheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobilienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe insbesondere in der Erarbeitung von mindestens zwei alternativen Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien liegt.

        (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.

        (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immobilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ehren- und Hauptamt.

        (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kirchenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvorstand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu berufen.

        (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung in der Regel aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.
        (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.

        (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Sitzung.

        (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
        (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

        (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden. (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungsverfahren folgt in der Regel der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Entscheidung, welche Methode der geistlichen Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b.

        (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vorzugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungsverfahren von der pfarreilichen Immobilienkommission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.

        (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahren stets Stimmrecht.

        2. Abschnitt. Verfahren

        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)

        § 7 Gemeinsame Sitzung. (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

        (2) Gegenstand der Sitzung ist:
        a) die Information über Inhalte und Ablauf des Unterscheidungsverfahrens sowie die Unterstützungen gemäß §§ 2 und 3,
        b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unterscheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
        c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt.
        (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zustimmung.

        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)

        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission. (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Absatz 1 bis 3.

        (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und informiert über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbegleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der Sitzung teil.

        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere die folgenden Aufgaben:
        a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen;
        b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobilienporträts;
        c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
        d) die Prüfung von
        - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien oder
        - anderen Nutzungsverhältnissen
        anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Dokumentation;
        e) die Benennung einer Person, die für die Kommunikation federführend verantwortlich ist; diese Person soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;
        f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommunikation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand des Verfahrens informiert werden soll.

        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen.

        (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der gewählten Methode der geistlichen Unterscheidung sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkonzept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.

        (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Phase erfüllt werden.

        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)

        § 11 Optionenentwicklung. (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommission während der dritten Phase ist es, mindestens zwei alternative Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionenentwicklung).

        (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Voraussetzungen erfüllen:
        a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;
        b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange nach § 17;
        c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe des Simulationstools;
        d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle nach den §§ 18 bis 22.

        (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig einbeziehen.

        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission. (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommission mindestens zwei nach § 11 entwickelte Optionen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; anderenfalls regelt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Nähere.

        (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kirchenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchführt, vorgelegt.

        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit. Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Optionen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)

        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept. (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Unterscheidungsverfahren hinsichtlich der von der pfarreilichen Immobilienkommission vorausgewählten Optionen durchzuführen.

        (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführen, zur konstituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt entsprechend.

        (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange getroffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen sind in das Unterscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue Optionen dürfen nicht gebildet werden.

        (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungsverfahrens beschließt der durchführende Personenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und der pfarreilichen Immobilienkommission mitzuteilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)

        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geistlichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Immobilienkonzept.
        (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vorgabe durch die Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, dass die beschlossene Option zur Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept folgende Konkretisierungen aufweisen:
        a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter
        - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        - alle für pastorale Zwecke potentiell extern anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Angaben zum Vermieter;
        - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei gemischt genutzten Gebäuden;
        b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der Angaben des Simulationstools;
        d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert werden soll;
        e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Sekundärimmobilien einer Konversion zugeführt werden sollen;
        f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maßnahmen;
        g) die Darstellung der Nutzergruppen.

        (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig bestehender Außenflächenbedarf für die Primärimmobilie einschließlich der Lage und der Größe im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert aufzuführen.

        (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)

        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erzbischof von Hamburg bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.

        (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist unter Berücksichtigung der Versagungsgründe anzupassen und erneut zur Genehmigung vorzulegen.

        (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat machen das genehmigte pfarreiliche Immobilienkonzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarreiöffentlichkeit bekannt.

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange

        § 17 Diözesane Pastoralbelange. (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:
        a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottesdienstlichen Versammlung in angemessener räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei (Leitsatz 1);
        b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirchlichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
        c) Förderung von Werken der Caritas; im Zweifel sind die räumlichen Bedarfe für caritative Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen (Leitsatz 3);
        d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit Gemeinden von Katholiken anderer Herkunftssprache (Leitsatz 5);
        e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch ressourcenschonende, nachhaltige und klimafreundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);
        f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Bereichen (Leitsatz 7).
        (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg".

        4. Abschnitt. Sonderfälle

        § 18 Sonderfälle. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei
        a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und 20);
        b) Grundstücksteilen (§ 21);
        c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit pfarreilicher Nutzung (§ 22).

        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden. (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäude oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnutzung.

        (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:
        a) Sakralbau,
        b) Gemeindehaus,
        c) Pfarrhaus,
        d) Kindertageseinrichtung,
        e) Wohnhaus,
        f) sonstige, insbesondere gewerblicher Art.

        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen. (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien das Folgende:
        a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur einheitlich entweder als Primärimmobilie oder als Sekundärimmobilie klassifiziert werden;
        b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Primärimmobilie klassifiziert werden, wenn es zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primärimmobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haushaltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird.
        (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei insbesondere vermietet oder verpachtet oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

        (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekundärimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbedarf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als anzumietende Fläche aufzuführen.

        § 21 Grundstücksteile. Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstücksteil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu berücksichtigen.

        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung. Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grundstück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen

        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen. Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle Personen gleich welchen Geschlechts.

        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen. (1) Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

        (2) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt dieses Dekret auch für die Pfarrei St. Anna in Schwerin.

        (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 kann der Erzbischöfliche Generalvikar Pfarreien, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtet werden oder worden sind, eine Ausnahme hinsichtlich des zeitlichen Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens gewähren.

        Hamburg, den 8. September 2021

        L. S.

        Ansgar Thim
        - Generalvikar -

         

      c) die Verantwortlichkeiten für die Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien im Rahmen der Erstellung des pfarreilichen Immobilienkonzepts,

      • Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

        Vom 8. September 2021

        (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 111, S. 187 ff., v. 17. September 2021)

        - Amtliche Lesefassung -

        Inhaltsübersicht

        Eingangsformel

        Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien
        1. Abschnitt. Grundlagen
        § 1 Anwendungsbereich
        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit
        § 3 Unterstützung
        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung
        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission
        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden

        2. Abschnitt. Verfahren
        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)
        § 7 Gemeinsame Sitzung
        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission
        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase
        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens
        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
        § 11 Optionenentwicklung
        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission.
        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit
        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept
        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)
        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts
        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
        § 17 Diözesane Pastoralbelange

        4. Abschnitt. Sonderfälle
        § 18 Sonderfälle
        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen
        § 21 Grundstücksteile
        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen

        Anlage

        ***

        Eingangsformel

        Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobilien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen.
        Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:

        Erstes Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

        1. Abschnitt. Grundlagen

        § 1 Anwendungsbereich. Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungsverfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu errichteten Pfarreien durchzuführen.

        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit. (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen gegliedert:
        a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
        b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
        c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
        d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
        e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (§ 15);
        f) 6. Phase: Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).

        (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungsverfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Entscheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.

        § 3 Unterstützung. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere unterstützt durch:
        a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten Prozessbegleiter oder durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen einem von der Pfarrei benannten festen Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöflichen Generalvikariat;
        b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten geistlichen Begleiter oder einen externen geistlichen Begleiter im Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung gestellten Budgets;
        c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur Wirtschaftlichkeitsberechnung;
        d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;
        e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kommunikationskonzept.

        (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefordert werden.

        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung. (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeitpunkt des Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.

        (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns des Unterscheidungsverfahrens sowie die gewählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Begleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines Prozessbegleiters mit.

        (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens obliegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission. (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unterscheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobilienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe insbesondere in der Erarbeitung von mindestens zwei alternativen Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien liegt.

        (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.

        (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immobilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ehren- und Hauptamt.

        (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kirchenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvorstand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu berufen.

        (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung in der Regel aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.
        (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.

        (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Sitzung.

        (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
        (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

        (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden. (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungsverfahren folgt in der Regel der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Entscheidung, welche Methode der geistlichen Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b.

        (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vorzugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungsverfahren von der pfarreilichen Immobilienkommission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.

        (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahren stets Stimmrecht.

        2. Abschnitt. Verfahren

        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)

        § 7 Gemeinsame Sitzung. (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

        (2) Gegenstand der Sitzung ist:
        a) die Information über Inhalte und Ablauf des Unterscheidungsverfahrens sowie die Unterstützungen gemäß §§ 2 und 3,
        b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unterscheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
        c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt.
        (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zustimmung.

        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)

        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission. (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Absatz 1 bis 3.

        (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und informiert über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbegleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der Sitzung teil.

        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere die folgenden Aufgaben:
        a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen;
        b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobilienporträts;
        c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
        d) die Prüfung von
        - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien oder
        - anderen Nutzungsverhältnissen
        anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Dokumentation;
        e) die Benennung einer Person, die für die Kommunikation federführend verantwortlich ist; diese Person soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;
        f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommunikation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand des Verfahrens informiert werden soll.

        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen.

        (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der gewählten Methode der geistlichen Unterscheidung sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkonzept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.

        (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Phase erfüllt werden.

        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)

        § 11 Optionenentwicklung. (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommission während der dritten Phase ist es, mindestens zwei alternative Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionenentwicklung).

        (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Voraussetzungen erfüllen:
        a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;
        b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange nach § 17;
        c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe des Simulationstools;
        d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle nach den §§ 18 bis 22.

        (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig einbeziehen.

        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission. (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommission mindestens zwei nach § 11 entwickelte Optionen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; anderenfalls regelt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Nähere.

        (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kirchenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchführt, vorgelegt.

        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit. Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Optionen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)

        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept. (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Unterscheidungsverfahren hinsichtlich der von der pfarreilichen Immobilienkommission vorausgewählten Optionen durchzuführen.

        (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführen, zur konstituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt entsprechend.

        (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange getroffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen sind in das Unterscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue Optionen dürfen nicht gebildet werden.

        (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungsverfahrens beschließt der durchführende Personenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und der pfarreilichen Immobilienkommission mitzuteilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)

        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geistlichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Immobilienkonzept.
        (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vorgabe durch die Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, dass die beschlossene Option zur Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept folgende Konkretisierungen aufweisen:
        a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter
        - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        - alle für pastorale Zwecke potentiell extern anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Angaben zum Vermieter;
        - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei gemischt genutzten Gebäuden;
        b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der Angaben des Simulationstools;
        d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert werden soll;
        e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Sekundärimmobilien einer Konversion zugeführt werden sollen;
        f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maßnahmen;
        g) die Darstellung der Nutzergruppen.

        (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig bestehender Außenflächenbedarf für die Primärimmobilie einschließlich der Lage und der Größe im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert aufzuführen.

        (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)

        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erzbischof von Hamburg bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.

        (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist unter Berücksichtigung der Versagungsgründe anzupassen und erneut zur Genehmigung vorzulegen.

        (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat machen das genehmigte pfarreiliche Immobilienkonzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarreiöffentlichkeit bekannt.

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange

        § 17 Diözesane Pastoralbelange. (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:
        a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottesdienstlichen Versammlung in angemessener räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei (Leitsatz 1);
        b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirchlichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
        c) Förderung von Werken der Caritas; im Zweifel sind die räumlichen Bedarfe für caritative Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen (Leitsatz 3);
        d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit Gemeinden von Katholiken anderer Herkunftssprache (Leitsatz 5);
        e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch ressourcenschonende, nachhaltige und klimafreundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);
        f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Bereichen (Leitsatz 7).
        (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg".

        4. Abschnitt. Sonderfälle

        § 18 Sonderfälle. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei
        a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und 20);
        b) Grundstücksteilen (§ 21);
        c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit pfarreilicher Nutzung (§ 22).

        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden. (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäude oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnutzung.

        (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:
        a) Sakralbau,
        b) Gemeindehaus,
        c) Pfarrhaus,
        d) Kindertageseinrichtung,
        e) Wohnhaus,
        f) sonstige, insbesondere gewerblicher Art.

        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen. (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien das Folgende:
        a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur einheitlich entweder als Primärimmobilie oder als Sekundärimmobilie klassifiziert werden;
        b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Primärimmobilie klassifiziert werden, wenn es zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primärimmobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haushaltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird.
        (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei insbesondere vermietet oder verpachtet oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

        (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekundärimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbedarf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als anzumietende Fläche aufzuführen.

        § 21 Grundstücksteile. Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstücksteil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu berücksichtigen.

        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung. Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grundstück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen

        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen. Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle Personen gleich welchen Geschlechts.

        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen. (1) Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

        (2) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt dieses Dekret auch für die Pfarrei St. Anna in Schwerin.

        (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 kann der Erzbischöfliche Generalvikar Pfarreien, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtet werden oder worden sind, eine Ausnahme hinsichtlich des zeitlichen Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens gewähren.

        Hamburg, den 8. September 2021

        L. S.

        Ansgar Thim
        - Generalvikar -

         

      d) das Verfahren betreffend die Erarbeitung eines pfarreilichen Immobilienkonzepts sowie der Zustimmung zu diesem durch den Erzbischof,

      • Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

        Vom 8. September 2021

        (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 111, S. 187 ff., v. 17. September 2021)

        - Amtliche Lesefassung -

        Inhaltsübersicht

        Eingangsformel

        Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien
        1. Abschnitt. Grundlagen
        § 1 Anwendungsbereich
        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit
        § 3 Unterstützung
        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung
        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission
        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden

        2. Abschnitt. Verfahren
        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)
        § 7 Gemeinsame Sitzung
        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission
        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase
        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens
        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
        § 11 Optionenentwicklung
        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission.
        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit
        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept
        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)
        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts
        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
        § 17 Diözesane Pastoralbelange

        4. Abschnitt. Sonderfälle
        § 18 Sonderfälle
        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen
        § 21 Grundstücksteile
        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen

        Anlage

        ***

        Eingangsformel

        Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobilien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen.
        Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:

        Erstes Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

        1. Abschnitt. Grundlagen

        § 1 Anwendungsbereich. Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungsverfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu errichteten Pfarreien durchzuführen.

        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit. (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen gegliedert:
        a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
        b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
        c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
        d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
        e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (§ 15);
        f) 6. Phase: Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).

        (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungsverfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Entscheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.

        § 3 Unterstützung. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere unterstützt durch:
        a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten Prozessbegleiter oder durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen einem von der Pfarrei benannten festen Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöflichen Generalvikariat;
        b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten geistlichen Begleiter oder einen externen geistlichen Begleiter im Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung gestellten Budgets;
        c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur Wirtschaftlichkeitsberechnung;
        d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;
        e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kommunikationskonzept.

        (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefordert werden.

        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung. (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeitpunkt des Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.

        (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns des Unterscheidungsverfahrens sowie die gewählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Begleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines Prozessbegleiters mit.

        (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens obliegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission. (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unterscheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobilienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe insbesondere in der Erarbeitung von mindestens zwei alternativen Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien liegt.

        (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.

        (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immobilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ehren- und Hauptamt.

        (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kirchenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvorstand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu berufen.

        (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung in der Regel aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.
        (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.

        (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Sitzung.

        (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
        (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

        (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden. (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungsverfahren folgt in der Regel der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Entscheidung, welche Methode der geistlichen Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b.

        (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vorzugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungsverfahren von der pfarreilichen Immobilienkommission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.

        (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahren stets Stimmrecht.

        2. Abschnitt. Verfahren

        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)

        § 7 Gemeinsame Sitzung. (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

        (2) Gegenstand der Sitzung ist:
        a) die Information über Inhalte und Ablauf des Unterscheidungsverfahrens sowie die Unterstützungen gemäß §§ 2 und 3,
        b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unterscheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
        c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt.
        (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zustimmung.

        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)

        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission. (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Absatz 1 bis 3.

        (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und informiert über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbegleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der Sitzung teil.

        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere die folgenden Aufgaben:
        a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen;
        b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobilienporträts;
        c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
        d) die Prüfung von
        - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien oder
        - anderen Nutzungsverhältnissen
        anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Dokumentation;
        e) die Benennung einer Person, die für die Kommunikation federführend verantwortlich ist; diese Person soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;
        f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommunikation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand des Verfahrens informiert werden soll.

        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen.

        (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der gewählten Methode der geistlichen Unterscheidung sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkonzept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.

        (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Phase erfüllt werden.

        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)

        § 11 Optionenentwicklung. (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommission während der dritten Phase ist es, mindestens zwei alternative Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionenentwicklung).

        (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Voraussetzungen erfüllen:
        a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;
        b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange nach § 17;
        c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe des Simulationstools;
        d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle nach den §§ 18 bis 22.

        (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig einbeziehen.

        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission. (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommission mindestens zwei nach § 11 entwickelte Optionen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; anderenfalls regelt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Nähere.

        (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kirchenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchführt, vorgelegt.

        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit. Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Optionen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)

        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept. (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Unterscheidungsverfahren hinsichtlich der von der pfarreilichen Immobilienkommission vorausgewählten Optionen durchzuführen.

        (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführen, zur konstituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt entsprechend.

        (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange getroffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen sind in das Unterscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue Optionen dürfen nicht gebildet werden.

        (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungsverfahrens beschließt der durchführende Personenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und der pfarreilichen Immobilienkommission mitzuteilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)

        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geistlichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Immobilienkonzept.
        (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vorgabe durch die Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, dass die beschlossene Option zur Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept folgende Konkretisierungen aufweisen:
        a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter
        - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        - alle für pastorale Zwecke potentiell extern anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Angaben zum Vermieter;
        - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei gemischt genutzten Gebäuden;
        b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der Angaben des Simulationstools;
        d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert werden soll;
        e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Sekundärimmobilien einer Konversion zugeführt werden sollen;
        f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maßnahmen;
        g) die Darstellung der Nutzergruppen.

        (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig bestehender Außenflächenbedarf für die Primärimmobilie einschließlich der Lage und der Größe im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert aufzuführen.

        (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)

        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erzbischof von Hamburg bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.

        (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist unter Berücksichtigung der Versagungsgründe anzupassen und erneut zur Genehmigung vorzulegen.

        (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat machen das genehmigte pfarreiliche Immobilienkonzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarreiöffentlichkeit bekannt.

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange

        § 17 Diözesane Pastoralbelange. (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:
        a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottesdienstlichen Versammlung in angemessener räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei (Leitsatz 1);
        b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirchlichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
        c) Förderung von Werken der Caritas; im Zweifel sind die räumlichen Bedarfe für caritative Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen (Leitsatz 3);
        d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit Gemeinden von Katholiken anderer Herkunftssprache (Leitsatz 5);
        e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch ressourcenschonende, nachhaltige und klimafreundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);
        f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Bereichen (Leitsatz 7).
        (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg".

        4. Abschnitt. Sonderfälle

        § 18 Sonderfälle. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei
        a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und 20);
        b) Grundstücksteilen (§ 21);
        c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit pfarreilicher Nutzung (§ 22).

        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden. (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäude oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnutzung.

        (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:
        a) Sakralbau,
        b) Gemeindehaus,
        c) Pfarrhaus,
        d) Kindertageseinrichtung,
        e) Wohnhaus,
        f) sonstige, insbesondere gewerblicher Art.

        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen. (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien das Folgende:
        a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur einheitlich entweder als Primärimmobilie oder als Sekundärimmobilie klassifiziert werden;
        b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Primärimmobilie klassifiziert werden, wenn es zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primärimmobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haushaltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird.
        (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei insbesondere vermietet oder verpachtet oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

        (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekundärimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbedarf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als anzumietende Fläche aufzuführen.

        § 21 Grundstücksteile. Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstücksteil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu berücksichtigen.

        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung. Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grundstück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen

        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen. Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle Personen gleich welchen Geschlechts.

        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen. (1) Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

        (2) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt dieses Dekret auch für die Pfarrei St. Anna in Schwerin.

        (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 kann der Erzbischöfliche Generalvikar Pfarreien, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtet werden oder worden sind, eine Ausnahme hinsichtlich des zeitlichen Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens gewähren.

        Hamburg, den 8. September 2021

        L. S.

        Ansgar Thim
        - Generalvikar -

         

      e) geeignete diözesane Maßnahmen zur Unterstützung der Pfarreien im Prozess der Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilen sowie zur Vorbereitung solcher Maßnahmen,

      • Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

        Vom 8. September 2021

        (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 111, S. 187 ff., v. 17. September 2021)

        - Amtliche Lesefassung -

        Inhaltsübersicht

        Eingangsformel

        Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien
        1. Abschnitt. Grundlagen
        § 1 Anwendungsbereich
        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit
        § 3 Unterstützung
        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung
        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission
        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden

        2. Abschnitt. Verfahren
        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)
        § 7 Gemeinsame Sitzung
        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission
        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase
        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens
        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
        § 11 Optionenentwicklung
        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission.
        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit
        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept
        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)
        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts
        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
        § 17 Diözesane Pastoralbelange

        4. Abschnitt. Sonderfälle
        § 18 Sonderfälle
        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen
        § 21 Grundstücksteile
        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen

        Anlage

        ***

        Eingangsformel

        Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobilien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen.
        Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:

        Erstes Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

        1. Abschnitt. Grundlagen

        § 1 Anwendungsbereich. Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungsverfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu errichteten Pfarreien durchzuführen.

        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit. (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen gegliedert:
        a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
        b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
        c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
        d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
        e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (§ 15);
        f) 6. Phase: Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).

        (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungsverfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Entscheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.

        § 3 Unterstützung. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere unterstützt durch:
        a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten Prozessbegleiter oder durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen einem von der Pfarrei benannten festen Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöflichen Generalvikariat;
        b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten geistlichen Begleiter oder einen externen geistlichen Begleiter im Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung gestellten Budgets;
        c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur Wirtschaftlichkeitsberechnung;
        d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;
        e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kommunikationskonzept.

        (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefordert werden.

        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung. (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeitpunkt des Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.

        (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns des Unterscheidungsverfahrens sowie die gewählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Begleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines Prozessbegleiters mit.

        (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens obliegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission. (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unterscheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobilienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe insbesondere in der Erarbeitung von mindestens zwei alternativen Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien liegt.

        (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.

        (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immobilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ehren- und Hauptamt.

        (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kirchenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvorstand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu berufen.

        (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung in der Regel aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.
        (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.

        (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Sitzung.

        (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
        (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

        (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden. (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungsverfahren folgt in der Regel der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Entscheidung, welche Methode der geistlichen Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b.

        (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vorzugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungsverfahren von der pfarreilichen Immobilienkommission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.

        (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahren stets Stimmrecht.

        2. Abschnitt. Verfahren

        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)

        § 7 Gemeinsame Sitzung. (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

        (2) Gegenstand der Sitzung ist:
        a) die Information über Inhalte und Ablauf des Unterscheidungsverfahrens sowie die Unterstützungen gemäß §§ 2 und 3,
        b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unterscheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
        c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt.
        (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zustimmung.

        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)

        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission. (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Absatz 1 bis 3.

        (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und informiert über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbegleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der Sitzung teil.

        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere die folgenden Aufgaben:
        a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen;
        b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobilienporträts;
        c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
        d) die Prüfung von
        - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien oder
        - anderen Nutzungsverhältnissen
        anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Dokumentation;
        e) die Benennung einer Person, die für die Kommunikation federführend verantwortlich ist; diese Person soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;
        f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommunikation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand des Verfahrens informiert werden soll.

        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen.

        (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der gewählten Methode der geistlichen Unterscheidung sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkonzept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.

        (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Phase erfüllt werden.

        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)

        § 11 Optionenentwicklung. (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommission während der dritten Phase ist es, mindestens zwei alternative Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionenentwicklung).

        (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Voraussetzungen erfüllen:
        a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;
        b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange nach § 17;
        c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe des Simulationstools;
        d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle nach den §§ 18 bis 22.

        (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig einbeziehen.

        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission. (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommission mindestens zwei nach § 11 entwickelte Optionen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; anderenfalls regelt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Nähere.

        (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kirchenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchführt, vorgelegt.

        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit. Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Optionen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)

        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept. (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Unterscheidungsverfahren hinsichtlich der von der pfarreilichen Immobilienkommission vorausgewählten Optionen durchzuführen.

        (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführen, zur konstituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt entsprechend.

        (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange getroffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen sind in das Unterscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue Optionen dürfen nicht gebildet werden.

        (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungsverfahrens beschließt der durchführende Personenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und der pfarreilichen Immobilienkommission mitzuteilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)

        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geistlichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Immobilienkonzept.
        (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vorgabe durch die Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, dass die beschlossene Option zur Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept folgende Konkretisierungen aufweisen:
        a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter
        - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        - alle für pastorale Zwecke potentiell extern anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Angaben zum Vermieter;
        - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei gemischt genutzten Gebäuden;
        b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der Angaben des Simulationstools;
        d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert werden soll;
        e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Sekundärimmobilien einer Konversion zugeführt werden sollen;
        f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maßnahmen;
        g) die Darstellung der Nutzergruppen.

        (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig bestehender Außenflächenbedarf für die Primärimmobilie einschließlich der Lage und der Größe im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert aufzuführen.

        (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)

        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erzbischof von Hamburg bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.

        (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist unter Berücksichtigung der Versagungsgründe anzupassen und erneut zur Genehmigung vorzulegen.

        (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat machen das genehmigte pfarreiliche Immobilienkonzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarreiöffentlichkeit bekannt.

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange

        § 17 Diözesane Pastoralbelange. (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:
        a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottesdienstlichen Versammlung in angemessener räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei (Leitsatz 1);
        b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirchlichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
        c) Förderung von Werken der Caritas; im Zweifel sind die räumlichen Bedarfe für caritative Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen (Leitsatz 3);
        d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit Gemeinden von Katholiken anderer Herkunftssprache (Leitsatz 5);
        e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch ressourcenschonende, nachhaltige und klimafreundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);
        f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Bereichen (Leitsatz 7).
        (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg".

        4. Abschnitt. Sonderfälle

        § 18 Sonderfälle. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei
        a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und 20);
        b) Grundstücksteilen (§ 21);
        c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit pfarreilicher Nutzung (§ 22).

        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden. (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäude oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnutzung.

        (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:
        a) Sakralbau,
        b) Gemeindehaus,
        c) Pfarrhaus,
        d) Kindertageseinrichtung,
        e) Wohnhaus,
        f) sonstige, insbesondere gewerblicher Art.

        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen. (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien das Folgende:
        a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur einheitlich entweder als Primärimmobilie oder als Sekundärimmobilie klassifiziert werden;
        b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Primärimmobilie klassifiziert werden, wenn es zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primärimmobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haushaltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird.
        (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei insbesondere vermietet oder verpachtet oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

        (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekundärimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbedarf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als anzumietende Fläche aufzuführen.

        § 21 Grundstücksteile. Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstücksteil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu berücksichtigen.

        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung. Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grundstück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen

        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen. Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle Personen gleich welchen Geschlechts.

        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen. (1) Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

        (2) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt dieses Dekret auch für die Pfarrei St. Anna in Schwerin.

        (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 kann der Erzbischöfliche Generalvikar Pfarreien, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtet werden oder worden sind, eine Ausnahme hinsichtlich des zeitlichen Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens gewähren.

        Hamburg, den 8. September 2021

        L. S.

        Ansgar Thim
        - Generalvikar -

         

      f) das Verfahren betreffend Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien,

      • Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Zweites Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg (Verfahrensordnung zur Unterscheidung von pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien – 2. RahO-VIR-D)

        Vom 8. September 2021

        (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 27. Jg. Nr. 9, Art. 111, S. 187 ff., v. 17. September 2021)

        - Amtliche Lesefassung -

        Inhaltsübersicht

        Eingangsformel

        Erster Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien
        1. Abschnitt. Grundlagen
        § 1 Anwendungsbereich
        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit
        § 3 Unterstützung
        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung
        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission
        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden

        2. Abschnitt. Verfahren
        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)
        § 7 Gemeinsame Sitzung
        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)
        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission
        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase
        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens
        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)
        § 11 Optionenentwicklung
        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission.
        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit
        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)
        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept
        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)
        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts
        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)
        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange
        § 17 Diözesane Pastoralbelange

        4. Abschnitt. Sonderfälle
        § 18 Sonderfälle
        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden
        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen
        § 21 Grundstücksteile
        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen
        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen
        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen

        Anlage

        ***

        Eingangsformel

        Die Pfarreien sollen ihre Immobilien bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilen (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). Bei der Unterscheidung in Primär- und Sekundärimmobilien sind von den Pfarreien diözesane Pastoralbelange unter Aufrechterhaltung von umfassender Seelsorge zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3 Buchstabe a RahO-VIR). Für Sonderfälle, insbesondere im Bereich gemischt genutzter Immobilien (§ 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR) gelten besondere Regelungen.
        Aufgrund von § 8 Absatz 3 Buchstabe a bis f RahO-VIR werden hiermit die nachstehenden Regelungen zu den vorstehenden Themenbereichen erlassen:

        Erstes Teil. Pfarreiliches Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien

        1. Abschnitt. Grundlagen

        § 1 Anwendungsbereich. Die Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien (Unterscheidungsverfahren) ist von den ab dem 29. April 2014 neu errichteten Pfarreien durchzuführen.

        § 2 Gliederung des Unterscheidungsverfahrens; Information der Pfarreiöffentlichkeit. (1) Das Unterscheidungsverfahren ist in sechs Phasen gegliedert:
        a) 1. Phase: Vorbereitung und Information (§ 7);
        b) 2. Phase: Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (§§ 8 bis 10);
        c) 3. Phase: Optionenentwicklung (§§ 11 bis 13);
        d) 4. Phase: Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (§ 14);
        e) 5. Phase: Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (§ 15);
        f) 6. Phase: Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (§ 16).

        (2) Während der gesamten Dauer des Unterscheidungsverfahrens ist fortlaufend in geeigneter Weise über wesentliche Schritte, Zwischenergebnisse und Entscheidungen zu informieren. Dies ist in geeigneter Weise durch die Pfarrei zu dokumentieren.

        § 3 Unterstützung. (1) Die Durchführung des Unterscheidungsverfahrens wird durch das Erzbistum Hamburg insbesondere unterstützt durch:
        a) Prozessbegleitung; die Prozessbegleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten Prozessbegleiter oder durch einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen einem von der Pfarrei benannten festen Ansprechpartner aus der Mitte der pfarreilichen Immobilienkommission und dem Erzbischöflichen Generalvikariat;
        b) geistliche Begleitung; die geistliche Begleitung erfolgt nach Wahl der Pfarrei entweder durch einen in der Pfarrei vom Erzbischöflichen Generalvikariat beigestellten geistlichen Begleiter oder einen externen geistlichen Begleiter im Rahmen eines hierfür durch das Erzbischöfliche Generalvikariat der Pfarrei zur Verfügung gestellten Budgets;
        c) die Bereitstellung eines Simulationstools zur Wirtschaftlichkeitsberechnung;
        d) die Bereitstellung von Immobilienporträts über sämtliche Bestandsimmobilien der Pfarrei;
        e) die Bereitstellung von Vorlagen für ein Kommunikationskonzept.

        (2) Bei Bedarf kann weitere Unterstützung insbesondere durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Coaching beim Erzbistum Hamburg angefordert werden.

        § 4 Beginn und Terminbestätigung; Zeitplanung. (1) Der Kirchenvorstand beschließt über den Zeitpunkt des Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens. Der Beginn muss zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Mai 2022 liegen.

        (2) Die Pfarrei teilt dem Erzbischöflichen Generalvikariat den beschlossenen Zeitpunkt des Beginns des Unterscheidungsverfahrens sowie die gewählten Unterstützungsformen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Beistellung eines Prozessbegleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) und Buchstabe b (Beistellung eines geistlichen Begleiters durch das Erzbischöfliche Generalvikariat) mindestens sechs Wochen vorher zum Zweck der Abstimmung hinsichtlich der Beistellung eines Prozessbegleiters mit.

        (3) Nach Beginn des Unterscheidungsverfahrens obliegt die Planung dessen zeitlichen Ablaufs der Pfarrei. Phase 5 des Unterscheidungsverfahrens (Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

        § 5 Erarbeitung alternativer Konstellationen; pfarreiliche Immobilienkommission. (1) In jeder Pfarrei wird für die Dauer des Unterscheidungsverfahrens eine pfarreiliche Immobilienkommission (PIK) gebildet, deren Aufgabe insbesondere in der Erarbeitung von mindestens zwei alternativen Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien liegt.

        (2) Der pfarreilichen Immobilienkommission gehören mindestens fünf vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder der Pfarrei an. Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission müssen aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei stammen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können nicht Mitglied werden. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen teil, auch wenn er nicht Mitglied ist.

        (3) Der Kirchenvorstand soll die pfarreiliche Immobilienkommission nach Möglichkeit ausgewogen besetzen, insbesondere hinsichtlich Alter, Geschlecht, Ehren- und Hauptamt.

        (4) Legt ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission sein Amt vorzeitig nieder, ist dies schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kirchenvorstand zu erklären. Für ein nach Satz 1 ausgeschiedenes Mitglied kann der Kirchenvorstand ein neues Mitglied hinzuberufen; wird mit dem Ausscheiden die Mindestanzahl von fünf Personen unterschritten, ist ein neues Mitglied zu berufen.

        (5) Die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission sind gleichberechtigt und wählen in der konstituierenden Sitzung in der Regel aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen Stellvertreter.
        (6) Die pfarreiliche Immobilienkommission tritt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu den erforderlichen Sitzungen zusammen. Der Sprecher leitet die Sitzungen und beruft die pfarreiliche Immobilienkommission zu ihren Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Ergebnisse der Sitzung sind zu protokollieren.

        (7) Die pfarreiliche Immobilienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Teilnahme an einer als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Sitzung.

        (8) Die pfarreiliche Immobilienkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
        (9) Ist ein Mitglied der pfarreilichen Immobilienkommission an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

        (10) Unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen oder in Textform durchzuführenden Umlaufverfahren vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

        § 6 Geistliches Unterscheidungsverfahren; Methoden. (1) Es gibt unterschiedliche Methoden der geistlichen Unterscheidung. Das geistliche Unterscheidungsverfahren folgt in der Regel der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister); Ausnahmen richten sich nach § 7 Absatz 3. Die Entscheidung, welche Methode der geistlichen Unterscheidung gewählt wird, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe b.

        (2) Das geistliche Unterscheidungsverfahren ist vorzugsweise von einer vom Pfarrpastoralrat mit mindestens fünf Pfarreimitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu besetzenden Gruppe durchzuführen; § 5 Absatz 2 Satz 3 bis Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Pfarrpastoralrat tritt. Ersatzweise kann das geistliche Unterscheidungsverfahren von der pfarreilichen Immobilienkommission durchgeführt werden. Die Entscheidung, wer das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, richtet sich nach § 7 Absatz 2 Buchstabe c.

        (3) Der Pfarrer hat im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahren stets Stimmrecht.

        2. Abschnitt. Verfahren

        1. Unterabschnitt. Vorbereitung und Information (1. Phase)

        § 7 Gemeinsame Sitzung. (1) Der Pfarrer beruft schriftlich oder in Textform zu einer gemeinsamen Sitzung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Der Verwaltungskoordinator soll nach Möglichkeit ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

        (2) Gegenstand der Sitzung ist:
        a) die Information über Inhalte und Ablauf des Unterscheidungsverfahrens sowie die Unterstützungen gemäß §§ 2 und 3,
        b) die Wahl der Methode zur geistlichen Unterscheidung nach Maßgabe von Absatz 3,
        c) die Entscheidung, welcher Personenkreis nach § 6 Absatz 2 das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt.
        (3) Bei Wahl einer anderen Methode als der Methode nach Ignatius von Loyola (Unterscheidung der Geister) ist diese gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikar darzulegen und bedarf seiner Zustimmung.

        2. Unterabschnitt. Besetzung der pfarreilichen Immobilienkommission; Vorbereitungen für das geistliche Unterscheidungsverfahren (2. Phase)

        § 8 Berufung der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission. (1) Der Kirchenvorstand bestellt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission gemäß § 5 Absatz 1 bis 3.

        (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes lädt die Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission zur konstituierenden Sitzung ein und informiert über ihre Aufgaben. Ist der Pfarrei ein Prozessbegleiter beigestellt, nimmt dieser als Gast an der Sitzung teil.

        § 9 Aufgaben der pfarreilichen Immobilienkommission während der zweiten Phase. Während der Dauer der zweiten Phase obliegen der pfarreilichen Immobilienkommission insbesondere die folgenden Aufgaben:
        a) die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen;
        b) die Ergänzung fehlender Angaben in den Immobilienporträts;
        c) die Kenntnisnahme des Pastoralkonzeptes und Klärung von Fragen mit dem Pfarrpastoralrat;
        d) die Prüfung von
        - Möglichkeiten der Anmietung von Immobilien oder
        - anderen Nutzungsverhältnissen
        anstelle der Nutzung eigener Immobilien (externe Nutzungsmöglichkeiten) sowie die entsprechende Dokumentation;
        e) die Benennung einer Person, die für die Kommunikation federführend verantwortlich ist; diese Person soll nach Möglichkeit aus der Mitte der Mitglieder der pfarreilichen Immobilienkommission stammen;
        f) die Erarbeitung eines Konzeptes für die Kommunikation; dabei soll insbesondere festgelegt werden, wie und zu welchen Zeitpunkten über den Stand des Verfahrens informiert werden soll.

        § 10 Aufgaben zur Vorbereitung des geistlichen Unterscheidungsverfahrens. (1) Während der Dauer der zweiten Phase obliegt dem Personenkreis, der das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführt, die Kenntnisnahme der Immobilienporträts und entsprechenden Grundstücke und Gebäude; dazu sind alle Immobilien durch Begehung in Augenschein zu nehmen.

        (2) Die anwendungsbezogenen Einzelheiten der gewählten Methode der geistlichen Unterscheidung sind abzustimmen sowie Fragen zum Pastoralkonzept mit dem Pfarrpastoralrat zu klären.

        (3) Abweichend von Absatz 1 können die vorstehenden Aufgaben bis spätestens zum Abschluss der dritten Phase erfüllt werden.

        3. Unterabschnitt. Optionenentwicklung (3. Phase)

        § 11 Optionenentwicklung. (1) Aufgabe der pfarreilichen Immobilienkommission während der dritten Phase ist es, mindestens zwei alternative Konstellationen von Primär- und Sekundärimmobilien unter Einbeziehung externer Nutzungsmöglichkeiten zu entwickeln (Optionenentwicklung).

        (2) Die Optionen müssen jeweils folgende Voraussetzungen erfüllen:
        a) die Gewährleistung der Umsetzungsfähigkeit des Pastoralkonzeptes der Pfarrei;
        b) die Einhaltung der zu berücksichtigenden diözesanen Pastoralbelange nach § 17;
        c) die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe des Simulationstools;
        d) die Einhaltung der Vorgaben für Sonderfälle nach den §§ 18 bis 22.

        (3) Die pfarreiliche Immobilienkommission kann bei der Erarbeitung der Optionen die Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise, insbesondere durch die Veranstaltung von Workshops, frühzeitig einbeziehen.

        § 12 Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; Vorlage an die pfarreiliche Immobilienkommission. (1) Zunächst legt die pfarreiliche Immobilienkommission mindestens zwei nach § 11 entwickelte Optionen dem Kirchenvorstand zur Vorabzustimmung vor. Wenigstens zwei dieser Optionen bedürfen der Vorabzustimmung durch den Kirchenvorstand; anderenfalls regelt das Erzbischöfliche Generalvikariat das Nähere.

        (2) Die mindestens zwei Optionen, denen der Kirchenvorstand vorab zugestimmt hat, werden der Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchführt, vorgelegt.

        § 13 Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit. Die im Rahmen der Vorauswahl beschlossenen Optionen sind in geeigneter Weise der Pfarreiöffentlichkeit vorzustellen und zu erläutern. Den Mitgliedern der Pfarrei ist unter Angabe einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

        4. Unterabschnitt. Geistliches Unterscheidungsverfahren; pfarreiliches Immobilienkonzept (4. Phase)

        § 14 Geistliche Unterscheidung; pfarreiliches Immobilienkonzept. (1) Während der vierten Phase ist das geistliche Unterscheidungsverfahren hinsichtlich der von der pfarreilichen Immobilienkommission vorausgewählten Optionen durchzuführen.

        (2) Der Pfarrer lädt die Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchführen, zur konstituierenden Sitzung ein. § 5 Absatz 5 bis 9 gilt entsprechend.

        (3) Im Rahmen des geistlichen Unterscheidungsverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Pastoralkonzepts der Pfarrei und der diözesanen Pastoralbelange getroffen wird. Die im Rahmen der Beteiligung der Pfarreiöffentlichkeit mitgeteilten Stellungnahmen sind in das Unterscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Optionen dürfen nicht verändert und neue Optionen dürfen nicht gebildet werden.

        (4) Nach Abschluss des geistlichen Unterscheidungsverfahrens beschließt der durchführende Personenkreis eine der ihm vorgelegten Optionen und damit das pfarreiliche Immobilienkonzept. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit derjenigen Personen, die das geistliche Unterscheidungsverfahren durchgeführt haben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist dem Kirchenvorstand, dem Pfarrpastoralrat und der pfarreilichen Immobilienkommission mitzuteilen sowie der Pfarreiöffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

        5. Unterabschnitt. Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts (5. Phase)

        § 15 Konkretisierung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Der Kirchenvorstand konkretisiert das im geistlichen Unterscheidungsverfahren beschlossene Immobilienkonzept.
        (2) Im pfarreilichen Immobilienkonzept ist nach Vorgabe durch die Gruppe, die die geistliche Unterscheidung durchgeführt hat, schriftlich darzulegen, dass die beschlossene Option zur Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei geeignet ist. Darüber hinaus muss das pfarreiliche Immobilienkonzept folgende Konkretisierungen aufweisen:
        a) die Auflistung aller zukünftigen Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarrei, darunter
        - alle Primärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        - alle für pastorale Zwecke potentiell extern anzumietenden Flächen und Räumlichkeiten mit Angaben zur Art, Größe und Lage sowie Angaben zum Vermieter;
        - Angaben zum pastoral genutzten Anteil bei gemischt genutzten Gebäuden;
        b) die Auflistung aller Sekundärimmobilien mit den zugehörigen Grundstücken unter Angabe der Grundbuchdaten;
        c) die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Pfarrei auf Grundlage der Angaben des Simulationstools;
        d) die Auflistung aller Orte innerhalb der Pfarrei, an denen regelmäßig die heilige Messe gefeiert werden soll;
        e) den Zeitrahmen, in dem die pfarreilichen Sekundärimmobilien einer Konversion zugeführt werden sollen;
        f) die Darstellung beabsichtigter baulicher Maßnahmen;
        g) die Darstellung der Nutzergruppen.

        (3) Stehen auf einem Grundstück mehrere Gebäude auf und stellen diese Gebäude sowohl Primär- als auch Sekundärimmobilien dar, so ist ein zukünftig bestehender Außenflächenbedarf für die Primärimmobilie einschließlich der Lage und der Größe im pfarreilichen Immobilienkonzept gesondert aufzuführen.

        (4) Das pfarreiliche Immobilienkonzept bedarf der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

        6. Unterabschnitt. Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts durch den Erzbischof (6. Phase)

        § 16 Genehmigung des pfarreilichen Immobilienkonzepts. (1) Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist dem Erzbischof von Hamburg bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zur Genehmigung vorzulegen.

        (2) Eine Genehmigungsversagung ist gegenüber der Pfarrei zu begründen. Das pfarreiliche Immobilienkonzept ist unter Berücksichtigung der Versagungsgründe anzupassen und erneut zur Genehmigung vorzulegen.

        (3) Der Kirchenvorstand und der Pfarrpastoralrat machen das genehmigte pfarreiliche Immobilienkonzept in geeigneter Weise gegenüber der Pfarreiöffentlichkeit bekannt.

        3. Abschnitt. Diözesane Pastoralbelange

        § 17 Diözesane Pastoralbelange. (1) Von den Pfarreien sind die folgenden diözesanen Pastoralbelange angemessen zu berücksichtigen:
        a) Vorhaltung von würdigen Räumen zur gottesdienstlichen Versammlung in angemessener räumlicher Nähe für die Mitglieder der Pfarrei (Leitsatz 1);
        b) Prüfung von Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten mit anderen kirchlichen und kommunalen Trägern; dies gilt auch für gottesdienstliche Zwecke (Leitsatz 2 und 4);
        c) Förderung von Werken der Caritas; im Zweifel sind die räumlichen Bedarfe für caritative Zwecke höher zu gewichten, als Bedarfe solcher Gruppen, die keinen genuin seelsorglichen, liturgischen oder katechetischen Zweck verfolgen (Leitsatz 3);
        d) gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit Gemeinden von Katholiken anderer Herkunftssprache (Leitsatz 5);
        e) Schutz der Schöpfung, insbesondere durch ressourcenschonende, nachhaltige und klimafreundliche Maßnahmen (Leitsatz 6);
        f) Stärkung von pastoral zukunftsfähigen Bereichen (Leitsatz 7).
        (2) Ergänzend sind der Pastorale Orientierungsrahmen für das Erzbistum Hamburg zu berücksichtigen sowie das als Anlage beigefügte Leitpapier „Diözesane Pastoralbelange im Rahmen der Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg".

        4. Abschnitt. Sonderfälle

        § 18 Sonderfälle. Ein Sonderfall im Sinne von § 8 Absatz 3 Buchstabe f RahO-VIR liegt in den folgenden Fällen vor: bei
        a) der gemischten Nutzung von Gebäuden (§§ 19 und 20);
        b) Grundstücksteilen (§ 21);
        c) diözesanen Grundstücken und Gebäuden mit pfarreilicher Nutzung (§ 22).

        § 19 Gemischte Nutzung von Gebäuden. (1) Gemischt genutzte Gebäude sind einzelne Gebäude oder untrennbare Gebäudekomplexe, in denen unterschiedliche Nutzungen entweder der Pfarrei oder unterschiedlicher Rechtsträger erfolgen. Ein untrennbarer Gebäudekomplex liegt vor, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Nutzung baulich eng mit einander verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Treppenhausnutzung.

        (2) Nutzungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen als:
        a) Sakralbau,
        b) Gemeindehaus,
        c) Pfarrhaus,
        d) Kindertageseinrichtung,
        e) Wohnhaus,
        f) sonstige, insbesondere gewerblicher Art.

        § 20 Besonderheiten für das Unterscheidungsverfahren; Folgen. (1) Für gemischt genutzte Gebäude gilt im Rahmen der Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien das Folgende:
        a) ein gemischt genutztes Gebäude kann nur einheitlich entweder als Primärimmobilie oder als Sekundärimmobilie klassifiziert werden;
        b) ein gemischt genutztes Gebäude kann als Primärimmobilie klassifiziert werden, wenn es zukünftig überwiegend für pastorale Zwecke genutzt wird; eine Nutzung auch für pastorale Zwecke liegt stets vor, wenn das Gebäude zum Teil als Kirche, Gemeindehaus, Pfarrhaus oder Kindertageseinrichtung genutzt wird.

        (2) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Primärimmobilie klassifiziert, ist für das gesamte Gebäude eine allgemeine Instandhaltungs- und Modernisierungsrücklage nach § 6 des Gesetzes über Haushaltszuweisungen an die Pfarreien und pfarreiliche Haushaltsplanung (HZPG) quotal entsprechend den Nutzungsarten zu bilden; das gilt auch dann, wenn das gemischt genutzte Gebäude lediglich teilweise für pastorale Zwecke genutzt wird.
        (3) Nicht für pastorale Zwecke genutzte Gebäudeteile einer Primärimmobilie können durch die Pfarrei insbesondere vermietet oder verpachtet oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

        (4) Wird ein gemischt genutztes Gebäude als Sekundärimmobilie klassifiziert, kann die Pfarrei einen Teil des Gebäudes im Falle der Konversion gemäß § 14 RahO-VIR wieder anmieten. Der Raumbedarf ist im pfarreilichen Immobilienkonzept als anzumietende Fläche aufzuführen.

        § 21 Grundstücksteile. Teile eines Grundstücks können unter der Bedingung, dass sie im Rechtssinn teilbar sind, als Primär- oder Sekundärimmobilie klassifiziert werden. Bei einer Abtrennung sind die für einen bebauten Grundstücksteil vorzuhaltenden Freiflächen stets hinreichend zu berücksichtigen.

        § 22 Diözesane Grundstücke und Gebäude mit pfarreilicher Nutzung. Für Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum des Erzbistums Hamburg, des Erzbischöflichen Stuhls oder des Erzbischöflichen Amtes Schwerin stehen und welche eine Pfarrei für pastorale Zwecke ganz oder teilweise weiterhin zu nutzen beabsichtigt oder erstmals nutzen möchte, ist ein entsprechender Bedarf gegenüber dem jeweiligen Eigentümer anzuzeigen. Eine Nutzung oder Mitnutzung kann nur in Betracht kommen, wenn der jeweilige Eigentümer das Grundstück oder Gebäude nicht für eigene Zwecke benötigt. Das Nähere wird einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

        Zweiter Teil. Schlussbestimmungen

        § 23 Bezugnahme auf natürliche Personen. Soweit in diesem Dekret auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies – ausgenommen Geistliche – für alle Personen gleich welchen Geschlechts.

        § 24 Inkrafttreten; Ausnahmen. (1) Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

        (2) Abweichend von § 1 Absatz 1 gilt dieses Dekret auch für die Pfarrei St. Anna in Schwerin.

        (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 kann der Erzbischöfliche Generalvikar Pfarreien, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtet werden oder worden sind, eine Ausnahme hinsichtlich des zeitlichen Beginns der ersten Phase des Unterscheidungsverfahrens gewähren.

        Hamburg, den 8. September 2021

        L. S.

        Ansgar Thim
        - Generalvikar -

         

      g) das Verfahren betreffend vorzuziehende Entscheidungen im Einzelfall, insbesondere im Bereich abgängiger Gebäude, einschließlich sich ergebender Rechtsfolgen.

      • Erstes Dekret zur Durchführung der Rahmenordnung für die Vermögens- und Immobilienreform im Erzbistum Hamburg

        Zusammenfassung zu 1.RahO-VIR-D in Amtsblatt 04/2021:

        Das 1.RahO-VIR-D ist das erste Dekret zur Konkretisierung der Rahmenordnung zur Vermögens- und Immobilienreform (RahO-VIR). Darin sind die Sachverhalte aufgeführt, unter denen das sonst allgemeingültige Verfahren der Vermögens- und Immobilienreform nicht angewendet werden muss. So werden für einzelne Immobilien Ausnahmetatbeständen definiert, um eine vorgezogenen Einordnung zwischen Primär- und Sekundärimmobilien herbeizuführen.

        Ausnahmen sind vorgesehen für:

        • Immobilien, die erhebliche bauliche Mängel aufweisen, deren Reparatur zu teuer würde (Klassifizierung als Sekundärimmobilie).
        • Immobilien, die zur Erweiterung oder Errichtung einer Kita benötigt werden (Klassifizierung als Primärimmobilie).
        • Immobilien, die für die Realisierung eines sogenannten Leuchtturmprojekts innerhalb des Erzbistums benötigt werden (Klassifizierung als Primär- oder Sekundärimmobilie).
        • Immobilien, die für die Entwicklung einer kath. Schule benötigt werden (Klassifizierung als Primär- oder Sekundärimmobilie).

        Ein begründeter Antrag kann im Erzbischöflichen Generalvikariat gestellt werden. Dieser ist bei errichteten Pfarreien mit einer dreiviertel Mehrheit in Kirchenvorstand und Pfarrpastoralrat zu beschließen. Bei noch nicht errichteten Pfarreien beantragt der designierte Kirchenvorstand zusammen mit dem Pfarrgemeinderat der Eigentümerin.

        Dekret über Ausnahmen vom Verfahren zur Unterscheidung von pfarreilichen Primär- und Sekundärimmobilien – 1. RahO-VIR-D

        Vom 12. März 2021

        Die Pfarreien sollen bis zum 31. Dezember 2022 ihre Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilt haben (§ 8 Absatz 1 RahO-VIR). Die Unterscheidung soll im Rahmen eines transparenten und insbesondere geistlichen Prozesses innerhalb der Pfarrei getroffen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR). In Einzelfällen ist eine Unterscheidung der pfarreilichen Immobilien in Primär- und Sekundärimmobilien außerhalb dieses Verfahrens möglich; auf der Grundlage von § 8 Absatz 3 Buchstabe g) RahO-VIR werden dazu die nachfolgenden Regelungen erlassen:

        § 1 Antrag. (1) Auf Antrag kann durch das Erzbischöfliche Generalvikariat eine Erlaubnis für die Unterscheidung einer einzelnen pfarreilichen Immobilie in eine Primär- oder Sekundärimmobilie außerhalb des Verfahrens nach § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR erteilt werden.

        (2) Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen und nach § 3 zu begründen.

        (3) Der Antrag kann bis zur Zustimmung des Erzbischofs zum pfarreilichen Immobilienkonzept jederzeit gestellt werden.

        § 2 Antragsteller, Beschlussfassung, Anhörung. (1) In Pfarreien, die in einem Pastoralen Raum als neue Pfarrei errichtet worden sind , ist der Antrag gemeinsam durch den Kirchenvorstand und den Pfarrpastoralrat zu stellen. Kirchenvorstand und Pfarrpastoralrat können gemeinsamen über den Antrag beraten. Die Entscheidung über die Antragstellung bedarf der jeweiligen Beschlussfassung des Kirchenvorstandes und des Pfarrpastoralrates mit einer jeweiligen Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

        (2) In Pfarreien, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist der Antrag gemeinsam durch den designierten Kirchenvorstand und den Pfarrgemeinderat derjenigen Pfarrei zu stellen, in deren Eigentum die betreffende Immobilie steht; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

        (3) Besteht im Falle des Absatzes 2 kein designierter Kirchenvorstand, ist der Antrag gemeinsam durch alle Kirchenvorstände der zum Pastoralen Raum gehörenden Pfarreien und den Pfarrgemeinderat derjenigen Pfarrei zu stellen, in deren Eigentum die betreffende Immobilie steht; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

        (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind vor einer Beschlussfassung über die Antragstellung auch fremdsprachige Missionen anzuhören, wenn eine von diesen genutzte Immobilie betroffen ist.

        § 3 Pfarreiliche Antragsgründe. Ein Antrag kann nur auf die nachfolgend genannten Gründe gestützt werden:
        1. Die betreffende Immobilie weist erhebliche Mängel der Bausubstanz auf, deren Beseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (abgängige Immobilie).
        2. Es liegt ein besonderes kirchliches Interesse vor; dieses besteht, wenn die Immobilie

        a) für die Errichtung oder Erweiterung einer pfarreilichen Kindertageseinrichtung oder
        b) für ein keinen zeitlichen Aufschub duldendes besonderes pastorales Projekt mit Bedeutung für das gesamte Erzbistum

        benötigt wird; die diözesane Bedeutsamkeit nach Buchstabe b) bedarf der Feststellung durch den Erzbischof.
        3. Es liegt ein förmlich mitgeteiltes öffentliches Interesse aufgrund oder entsprechend staatskirchenvertraglicher Regelungen vor.
        4. Es besteht dringender Bedarf an Immobilien, den ein Mitglied einer der im Gebiet des Erzbistums Hamburg liegenden Arbeitsgemeinschaften der christlichen Kirchen angezeigt hat.

        § 4 Rechtsfolgen. Im Falle der Antragsbewilligung gilt Folgendes:
        1. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 1 (abgängige Immobilie) darf diese ab dem Zeitpunkt der Antragsbewilligung abgebrochen werden, vorbehaltlich des Vorliegens entsprechender öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren hinsichtlich des Grundstücks nach den §§ 10 bis 14 RahO-VIR. Sind die zu den §§ 10 bis 14 RahO-VIR noch gesondert zu erlassenden Regelungen noch nicht in Kraft, erfolgt eine Regelung im Einzelfall durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
        2. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 2 (pfarreiliche Investitionen im Bereich der Kindertageseinrichtungen oder besonderes pastorales Projekt mit Bedeutung für das gesamte Erzbistum) gilt die Immobilie als pfarreiliche Primärimmobilie; § 9 Absatz 1 RahO-VIR gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 RahO-VIR die Immobilie bereits vor der Erteilung der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen Immobilienkonzept instandgesetzt oder entwickelt werden darf. Sind die zu § 9 Absatz 2 RahO-VIR noch gesondert zu erlassenden Regelungen noch nicht in Kraft, erfolgt eine Regelung im Einzelfall durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
        3. Im Falle der Antragsbewilligung nach § 3 Ziffer 3 (öffentliches Interesse) und Ziffer 4 (Bedarf durch ACK) gilt § 14 Absatz 1 RahO-VIR entsprechend mit der Maßgabe, dass die Konversion (§ 14 Absatz 1 Satz 1 RahO-VIR) bereits ab dem Zeitpunkt der Antragsbewilligung durchgeführt werden kann. Fehlt es zum Zeitpunkt der Konversion an der nach § 14 Absatz 1 Satz 4 RahO-VIR durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg festzusetzenden Abgabe in den Solidaritätsfonds der Pfarreien, ist die Abführung von Veräußerungserlösen sowie Erlösen aus Vermietung oder Verpachtung auf Anforderung durch das Erzbistum Hamburg nachzuholen, sobald die Abgabe festgesetzt worden ist.

        § 5 Bedarf für das diözesane Schulwesen. (1) Abweichend von den §§ 1 bis 4 ist eine Unterscheidung einer einzelnen pfarreilichen Immobilie in eine Primär- oder Sekundärimmobilie außerhalb des Verfahrens nach § 8 Absatz 2 Satz 3 RahO-VIR durchzuführen, wenn diese Immobilie auf Anzeige durch das Erzbistum Hamburg für das diözesane Schulwesen benötigt wird.

        (2) Im Falle der Klassifizierung der Immobilie als pfarreiliche Sekundärimmobilie ist die Konversion der Immobilie auf das Erzbistum Hamburg durchzuführen; die Immobilie wird zur Primärimmobilie auf Diözesanebene, auf die § 16 Absatz 1 Satz 2 RahO-VIR anzuwenden ist. § 4 Ziffer 3 gilt entsprechend.

        § 6 Inkrafttreten. Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 6. April 2021 in Kraft.

        Hamburg, den 12. März 2021

        L. S.

        Ansgar Thim
        - Generalvikar -

    • § 9 Umgang mit pfarreilichen Primärimmobilien.

      (1) Als pfarreiliche Primärimmobilien ausgewiesene Immobilien sollen innerhalb eines noch zu bestimmenden Zeitraums nach Erteilung der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen Immobilienkonzept gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 instandgesetzt werden. Insoweit sollen für die Pfarreien verbindliche Verfahrens- und Ausstattungsstandards entwickelt werden und gelten. Die Kosten der Instandsetzung trägt die jeweilige Pfarrei. Pfarreien, die damit wirtschaftlich überfordert sind, sollen durch einen Solidaritätsfonds der Pfarreien ausreichend unterstützt werden. Primärimmobilien bleiben im Eigentum der Pfarrei.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

      a) den Zeitrahmen und die Verfahrens- und Ausstattungsstandards für die Instandsetzung pfarreilicher Primärimmobilien,

      b) die Finanzierung sowie die Festlegung der Reihenfolge des Ressourceneinsatzes für die Instandsetzung pfarreilicher Primärimmobilien.

      (3) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zur Einrichtung eines Solidaritätsfonds der Pfarreien, welcher durch das Erzbistum Hamburg verwaltet wird, sowie zu den Voraussetzungen einer Teilhabe an diesem Solidaritätsfonds und zum Verfahren insoweit vor.

    • § 10 Umgang mit pfarreilichen Sekundärimmobilien.

      (1) Pfarreiliche Sekundärimmobilien sollen nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 so zügig wie möglich zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen entwickelt, vermietet, verpachtet oder das Eigentum an ihnen veräußert werden. Für die pfarreilichen Sekundärimmobilien gilt bis zur Entscheidung über die zukünftige Verwendung dieser Immobilie grundsätzlich ein allgemeiner Instandsetzungs- und Instandhaltungsstopp, ausgenommen notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der baulichen Sicherheit, betriebsnotwendiger Einrichtungen sowie der Verkehrssicherungspflicht im Übrigen, sämtlich auf Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC Ausnahmen vom allgemeinen Instandsetzungs- und Instandhaltungsstopp für Sekundärimmobilien unbeschadet § 10 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

    • § 11 Prüfungsverfahren.

      (1) Nach Erteilung der erzbischöflichen Zustimmung zum pfarreilichen Immobilienkonzept gemäß § 8 Absatz 2 Satz 5 sind alle pfarreilichen Sekundärimmobilien auf ihre Entwicklungsfähigkeit hin zu prüfen.

      (2) Entwicklungsfähigkeit liegt vor, wenn die Bewirtschaftung der pfarreilichen Sekundärimmobilie nach Durchführung von Maßnahmen

      a) erstmalig zu einem Ertrag führt, der dauerhaft mindestens alle immobilienbezogenen Aufwendungen der Sekundärimmobilie deckt oder
      b) zu einer Steigerung des Ertrages, der bereits im Rahmen der gegenwärtigen Bewirtschaftung dauerhaft alle immobilienbezogenen Aufwendungen der Sekundärimmobilie deckt, führt.

      (3) Die Prüfung nach Absatz 1 erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Hinsichtlich des Prüfungsergebnisses ist Einvernehmen mit der Pfarrei herzustellen.

      (4) Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, durch Dekret nach can. 34 CIC folgende Angelegenheiten zu regeln:

      a) vergleichbare Maßstäbe in Bezug auf die Prüfung hinsichtlich einer ertragsbezogenen Entwicklungsfähigkeit,
      b) das Verfahren betreffend die Erzielung eines einvernehmlichen Ergebnisses nach Absatz 3, einschließlich einer Regelung für Fälle, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann.

    • § 12 Entwicklungsfähige pfarreiliche Sekundärimmobilien.

      (1) Das Erzbistum Hamburg entscheidet, ob es sich an der Entwicklung beteiligen möchte (Investitionsinteresse). Besteht ein Investitionsinteresse, soll die Entwicklung auf kooperative Weise zwischen der jeweiligen Pfarrei und dem Erzbistum Hamburg erfolgen. Das Investitionsinteresse teilt das Erzbistum Hamburg der Pfarrei innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses gemäß § 11 Absatz 3 schriftlich mit; vertragliche Anbahnungen mit Dritten dürfen erst nach einer Entscheidung des Erzbistums Hamburg erfolgen.

      (2) Nur wenn kein Investitionsinteresse des Erzbistums Hamburg besteht, kann die Pfarrei die Entwicklung selbst oder gemeinsam mit einem anderen Kooperationspartner vornehmen. Gegen andere Kooperationspartner dürfen keine amtlichen Zweifel hinsichtlich ihrer Rechtstreue bestehen; Kooperationspartner dürfen nicht gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen. Vor dem Eingehen einer Kooperation bedarf es der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates.

      (3) Kann die Entwicklung einer als entwicklungsfähig eingestuften pfarreilichen Sekundärimmobilie nicht umgesetzt werden, gilt § 13 entsprechend.

    • § 13 Nicht entwicklungsfähige pfarreiliche Sekundärimmobilien.

      Ist eine pfarreiliche Sekundärimmobilie nicht entwicklungsfähig, gilt das Folgende:

      a) Wird im Rahmen der gegenwärtigen Bewirtschaftung bereits ein Ertrag erzielt, der dauerhaft mindestens alle immobilienbezogenen Aufwendungen der pfarreilichen Sekundärimmobilie deckt, kann die Pfarrei diese Bewirtschaftung fortführen. Die Bewirtschaftung kann durch eine andere Bewirtschaftung abgelöst werden, wenn die neue Bewirtschaftung zu Erträgen führt, die nicht geringer als die Erträge aus vorheriger Bewirtschaftung sind.
      b) Pfarreiliche Sekundärimmobilien, die im Rahmen der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht mindestens kostendeckend sind, sollen so zügig wie möglich von der jeweiligen Pfarrei veräußert oder es soll ein Erbbaurecht an ihnen vergeben werden (Konversion). Zwischenzeitliche Vermietungen oder Verpachtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.

    • § 14 Vorwegabzug.

      (1) Bei pfarreilichen Sekundärimmobilien, deren Bewirtschaftung nicht lediglich kostendeckend ist, ist im Wege des Vorwegabzugs eine durch den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg festzusetzende Abgabe in den Solidaritätsfonds der Pfarreien vorzunehmen. Für festzusetzende Abgaben nach Satz 1 gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.

      (2) Für Erlöse aus Veräußerungen gilt Absatz 1 entsprechend.

  • Sechster Teil. Vermögens- und Immobilienreform auf Diözesanebene
    • § 15 Darstellung der Vermögensverhältnisse auf Diözesanebene, Vermögensneuordnung.

      (1) Zur Darstellung der Vermögensverhältnisse auf Diözesanebene sollen die Vermögenswerte der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts auf Diözesanebene (Erzbistum Hamburg, Erzbischöflicher Stuhl zu Hamburg, Erzbischöfliches Amt Schwerin) konsolidiert (Zusammenfassung der Jahresabschlüsse) und den Verpflichtungen auf Diözesanebene gegenübergestellt werden.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat prüfen zum Zwecke der finanziellen Entlastung des Erzbistums Hamburg die Möglichkeit und die Reichweite einer hierauf ausgerichteten Vermögensneuordnung des Erzbischöflichen Stuhls zu Hamburg.

    • § 16 Primär- und Sekundärimmobilien auf Diözesanebene.

      (1) Immobilien auf Diözesanebene sollen bis zum 31. Dezember 2022 in Primär- und Sekundärimmobilien unterteilt werden. Für Primärimmobilien sind innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Ausgabenfelds geeignete Instandhaltungsrücklagen zu bilden. Sekundärimmobilien sollen entwickelt, vermietet oder verpachtet (Konversion) oder das Eigentum an ihnen veräußert werden.

      (2) Der Erzbischöfliche Generalvikar und der Verwaltungsdirektor im Erzbischöflichen Generalvikariat bereiten Regelungen zu folgenden Angelegenheiten vor:

      a) zur Zuordnung der Immobilien auf Diözesanebene zu Aufgaben- und Ausgabenfeldern,

      b) zu den innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Ausgabenfeldes zu bildenden auf die einzelne Immobilie bezogene Instandhaltungsrücklagen.

  • Siebter Teil. Schlussbestimmungen
    • § 17a Kompetenzzuweisungen.

      Der Erzbischöfliche Generalvikar wird bevollmächtigt, im Rahmen der durch ihn nach dieser Rahmenordnung zu regelnden Angelegenheiten den Pfarreiorganen und pfarreilichen Pastoralgremien neue Aufgaben zuzuweisen.

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