zur den Kirchgemeinden
Öffentliche Film-Vorführungen
Die Filme in den Ausleihbeständen der beiden Medienstellen sind urheberrechtlich geschützt. Nicht alle Filme dürfen öffentlich aufgeführt werden. Auf dieser Seite erhalten Sie die wichtigsten Informationen hinsichtlich der Vorführrechte:
  1. Welche Filme darf ich öffentlich zeigen?
  2. Für welche Filme brauche ich Vorführrechte?
  3. Wo bekomme ich die Vorführrechte?
1. Welche Filme darf ich öffentlich zeigen?
Öffentlich vorführen dürfen Sie alle Videos / DVDs, die mit dem Aufdruck "V + Ö" versehen sind. Diese sind freigegeben für nichtgewerblichen Verleih und nichtgewerbliche öffentliche Vorführung.
2. Für welche Filme brauche ich Vorführrechte?
Vorführrechte brauchen Sie für alle mit roten Punktaufklebern versehenen Videos und DVDs aus dem Bestand der Religionspädagogischen Medienstellen Kiel / Hamburg, sofern Sie diese öffentlich vorführen wollen. Denn diese Filme dürfen ausschließlich privat vorgeführt und nur mit Genehmigung der auf der Kassette angegebenen Urheber öffentlich gezeigt oder kopiert werden!
Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in den Video- bzw. DVD-Hüllen.
3. Wo bekomme ich die Vorführrechte?
Die beiden Medienstellen in Kiel und Hamburg vermitteln ab sofort eine Lizenz für nichtgewerbliche öffentliche Filmvorführungen an ihre Benutzer aus den Bereichen Schule und katholische oder evangelische Institutionen. Die folgenden Bedingungen müssen berücksichtigt werden:

- Eintritt
Für jede Vorführung darf ein Eintrittsgeld von maximal 1,99 € für Erwachsene sowie 1,19 € für Tages-/Kinderveranstaltungen erhoben werden.

- Großveranstaltungen und sonstige Benutzer
Veranstaltungen mit einer erwarteten Zuschauerzahl ab 50 Teilnehmern sind gesondert zu beantragen. Dies gilt auch für Benutzer, die nicht den Bereichen Schule / Kirche zuzuordnen sind.
Zuständig für diese Anträge sind das Kfw (www.filmwerk.de) oder der Swank Filmverleih GmbH (www.swankfilms.de)

- Kosten:
Pro Vorführung fällt ein Entgelt in Höhe von 35,-- € an, das vom Benutzer bar oder  per Überweisung an die Medienstellen entrichtet wird.

- Openair
Openair-Aufführungen sind grundsätzlich verboten. Hierfür können auch keine Rechte erworben werden.

- Titelliste
Vorgeführt werden dürfen ausschließlich Filme, die in der sogenannten „kfw -bouquet“ - Liste enthalten sind. Eine Suchmaske zu dieser Liste mit rund 3600 Titeln finden Sie HIER. Die Eingabe von „Neu“ im Feld „Verleiher“ zeigt Ihnen neu lizensierte Filme des letzten Quartals an.

- Werbung
Verboten ist jegliche Außenwerbung mit Nennung des Filmtitels, d.h. auch im (Außen-) Schaukasten der Kirchengemeinde oder Schule sowie auf deren Internetseiten. Erlaubt sind Hinweise mit Titelnennung
- in Pfarrbriefen,
- in Vereinsmitteilungen,
- in Elternbriefen von Schulen,
- auf Plakaten und Flyern innerhalb der Schule bzw. Kirche
- in e-mail-newslettern mit geschlossenem Adressatenkreis
- auf Internetseiten, die nur geschlossenen Nutzergruppen zugänglich sind.
Ferner sind Hinweise in allen Medien (Rundfunk, Zeitung etc.) möglich, wenn der Filmtitel nicht genannt ist und er auch nicht aus dem Ankündigungstext eindeutig hervorgeht.
Beispiel:
Statt „Findet Nemo“ oder „Kleiner Clownsfisch sucht Papa“ wären „Lustiger Fischfilm“ oder „Überraschungsfilm aus dem Ozean“ (o.ä.) möglich.

Eine eindeutige Titelnennung in den Medien ist möglich, wenn die schriftliche Genehmigung aller Kinobetreiber vor Ort und im Einzugsgebiet vorliegt.

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