zur den Kirchgemeinden
Offizialat
Bischöfliches Offizialat der Diözesen Osnabrück und Hamburg
Das Bischöfliche Offizialat ist das kirchliche Gericht. Dort werden in der Regel Prozesse zur Nichtigerklärung von Ehen und ähnliche Verfahren durchgeführt. Das Offizialat in Hamburg und Osnabrück ist als interdiözesanes Offizialat für beide Bistümer zuständig.
Kontakt in Hamburg
Offizialatsrat
Dr.  Klaus Kottmann
Danziger Straße 52 a
20099 Hamburg

Tel.:   (040) 248 77 251
Fax.:  (040) 248 77 288
Email: kottmann
VWX
@
YZ
egv-erzbistum-hh.de


Sekretariat
Angelika Muhra
Danziger Straße 52 a
20099 Hamburg

Tel.:   (040) 248 77 285
Email: muhra
VWX
@
YZ
egv-erzbistum-hh.de



Kontakt in Osnabrück
Leiter des Offizialats in Osnabrück: 
Bischöflicher Offizial  Prälat Dr. Karl Wöste
Tel.: (0541) 31 84 00

Weitere Mitarbeiter:
Offizialatsrat Lic. iur. can. Stefan Schweer
Tel.:  (0541) 318 404, Email: s.schweer@bistum-os.de

Offizialatsrat Dr. Dieter Witschen
Tel.: ( 0541) 318 409
 
Lic. jur. can. Dirk Zink
Tel.: (0541) 318 401, Email: d.zink@bistum-os.de

Alexander Becker
Tel.: (0541) 318 405, Email: a.becker@bistum-os.de

Sekretariat:
Marion Konersmann
Tel.: (0541) 318 4 02, Email: m.konersmann@bistum-os.de
Ute Riewe
Tel.: (0541) 318 419, Email: u.riewe@bistum-os.de
Agnes Gröne
Tel.: (0541) 318 406, Email: a.groene@bistum-os.de


Was ist ein kirchlicher Ehenichtigkeitsprozess?
Beim kirchlichen Ehenichtigkeitsprozess handelt es sich um das gerichtliche Verfahren, in dem entschieden wird, ob in einem bestimmten Fall die Nichtigkeit einer Ehe durch Zeugen oder andere Zeugnisse nachgewiesen werden kann. Eine solche Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung oder Eheannulierung.
 
Eine kirchenrechtlich gültige Ehe kommt unter anderem nicht zustande, wenn die Ehe von einem Partner nicht mit all den Eigenschaften und Konsequenzen gewollt ist, die nach Auffassung der katholischen Kirche zum Wesen der Ehe gehören (zum Beispiel Unauflösbarkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind).
Auch kommt eine gültige Ehe nicht zustande, wenn ein Partner aufgrund organischer oder psychischer Störungen zur Schließung oder Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft nicht fähig ist.
 
Zuständig für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist in der Regel das kirchliche Gericht der Diözese, in welcher der Eheschließungsort oder der Wohnsitz des nichtantragstellenden Partners liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Offizialat das Verfahren führen, in dessen Bereich die antragstellende Partei wohnt oder die meisten Zeugen ihren Wohnsitz haben.
Auskünfte und Informationen
Um weitere Informationen und Auskünfte zu diesem Thema zu bekommen, nehmen Sie Kontakt mit einem Mitarbeiter des Bischöflichen Offizialats Kontakt auf (Kontakt siehe oben). 

Dort kann auch eine Broschüre mit Informationen zum Ehenichtigkeitsverfahren angefordert werden.